Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Stände auf ein sehr bescheidenes Maß zu beschränken. Erst als 
man den Versuch machte, im Jahre 1847 auf diesen unhaltbaren 
Grundlagen im vereinigten Landtage eine Landesvertretung zu be- 
gründen, erwies sich die Undurchführbarkeit des ganzen Systems. 
Für den ganz neu zusammengesetzten Staat war es ein Glück, 
daß er vorläufig mit konstitutionellen Versuchen verschont blieb, 
da diese die einzelnen Teile in zentrifugaler Richtung auseinander- 
getrieben hätten. So hatte das preußische Beamtentum in dieser 
seiner zweiten Blüteperiode Zeit, die einzelnen Teile innerlich 
miteinander zu verschmelzen und mit einheitlicher Staatsgesinnung 
zu erfüllen. 
Zunächst wird eine einheitliche Verwaltungsorganisation 
hergestellt. An oberster Stelle wurde der Staatsrat, gewissermaßen 
das Parlament des absoluten Beamtenstaates, 1817 wirklich ins. 
Leben gerufen, und das Staatskanzleramt erlosch mit dem Tode 
Hardenbergs (1822), so daß nur ein kollegiales Staatsministerium 
übrig blieb. Im Jahre 1815 wurde das ganze Staatsgebiet 
gleichmäßig eingeteilt in Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise 
mit gleicher Behördenorganisation in Oberpräsidenten, Regierungen 
und Landräten, die durch Kreis= und Provinzialstände nur wenig 
behindert wurden. Nur in den Gemeinden war die soziale und 
wirtschaftliche Verschiedenheit der einzelnen Landesteile noch nicht 
zu überbrücken. Die Städte, mit Ausnahme derjenigen von Neu- 
vorpommern und Rügen und der Rheinprovinz, hatten eine lebens- 
fähige Selbstverwaltung in der Städteordnung von 1808, neben 
die die revidierte von 1831 trat. Die Verwaltung des flachen 
Landes im Osten war patrimonial. Im Westen herrschte der 
französische Bureaukratismus, der durch die westfälische Landgemeinde- 
ordnung von 1841 und die rheinische Gemeindeordnung von 1845 
in die preußische Gesetzgebung übernommen wurde. 
Bedeutungsvoller noch war die Herstellung einer materiellen 
Einheit der Verwaltung auf den verschiedensten Gebieten. 
Auf dem Gebiete der Finanzen war die große Finanzreform 
von 1818—1822 von grundlegender Bedeutung für Menschen- 
alter. In drei direkten Steuern, der Grundsteuer, deren einheit- 
liche Durchführung vorläufig noch aufgeschoben wurde und erst
	        
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