Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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1861 erfolgte, der Klassen- und der Gewerbesteuer, und vier in- 
direkten, den Zöllen, den Verbrauchsabgaben, der Stempelsteuer 
und der nur in den größeren Städten an Stelle der Klassensteuer 
zur Hebung gelangenden Schlacht= und Mahlsteuer, war die ein- 
heitliche Steuerverfassung des preußischen Staates enthalten. An 
das Zollgesetz von 1818 knüpft auch eine der für die gesamte 
deutsche Entwicklung bedeutungsvollsten Taten des preußischen Be- 
amtentums, die Begründung des deutschen Zollvereins, an. 
Durch die gleichmäßige Gestaltung des Heerwesens nach den 
Befreiungskriegen auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht 
durch die Agrargesetzgebung mit Lösung des gutsherrlich-bäuer- 
lichen Bandes, in der einheitlichen Regelung der Staatsangehörig- 
keit, des Niederlassungsrechts und der Armenpflege durch die Gesetz- 
gebung von 1842 und in der allgemeinen Gewerbeordnung von 
1845 vollzog sich die weitere Verschmelzung der einzelnen Lan- 
desteile. 
§ 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste 
Verwaltungsreform. 
Der Uebergang zum konstitutionellen Systeme veränderte 
vorläufig nur die Spitze des Staatsgebäudes, während der Unterbau 
der bisherigen Verwaltung unverändert übernommen wurde. Die 
Verwaltung war im wesentlichen büreaukratisch, nur in den Städten 
der meisten Landesteile bestand eine lebensfähige Selbstverwaltung, 
daneben die patrimoniale Verwaltung des flachen Landes im Osten 
und die neuständische Gesetzgebung in Kreis und Provinz. 
In der ersten liberalen Phase nach Erlaß der Verfassungs- 
urkunde suchte man die Verwaltung den neuen Grundsätzen der 
Verfassung anzubequemen. Drei ineinander greifende Gesetze, 
eine Gemeindeordnung, eine Kreis-, Bezirks= und Provinzialord- 
nung und ein Polizeiverwaltungsgesetz, sämtlich vom 11. März 
1850, beseitigten Gutsobrigkeit und neuständische Gesetzgebung und 
führten das Repräsentativsystem in allen Stufen durch. Die Weiter- 
führung der Agrargesetzgebung, besonders in dem Ablösungsgesetze 
vom 2. März 1850 ging damit Hand in Hand. Die endgiltige 
Lösung der Grundsteuerfrage wurde wenigstens vorbereitet.
	        
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