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Verwaltung sich jedem Mißbrauche des Parteiregiments darbot. Da
entstanden um die Mitte des 19. Jahrhunderts die umfassenden
Schriften von L. Stein und Gneist, die auf die Bedeutung der Ver-
waltung und ihrer rechtlichen Ordnung hinwiesen. Gneist zeigte
namentlich an dem Beispiele des englischen Verwaltungsrechts, daß
der Fehler bei der Rezeption englischen Staatsrechts in der Unvoll-
kommenheit der Rezeption gelegen habe, da die englische Verfassung
auf der Grundlage des Selfgovernment erwachsen sei. Es entstand
die Forderung des Rechtsstaates, daß die Verwaltung nur auf
Grund eines Gesetzes in den Kreis des einzelnen eingreifen dürfe
und das Verlangen nach einem ausreichenden Rechtsschutze auch
gegenüber der Verwaltung.
Die Gesetzgebung, namentlich die neue Verwaltungsreform
in Preußen, hat diesen Forderungen in ausgiebiger Weise Rechnung,
getragen. Hand in Hand damit ging die Entwicklung des Ver-
waltungsrechts, besonders getragen durch die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes, aus einem unbeachteten Teile des Staats-
rechts zu einer eigenen juristischen Disziplin. Damit erhebt sich
die Frage: Was ist das Verwaltungsrecht?
Anfangs unterschied man überhaupt nicht zwischen dem eigent-
lichen Staatsrechte oder Verfassungsrechte und der Verwaltung. Als-
Regierungs= oder Verwaltungsrecht bezeichnete man die Richtung
der Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung war.
Darunter fiel also unterschiedslos alle nicht gesetzgeberische Tätig-
keit des Monarchen und alle nicht rechtsprechende der Behörden.
Aber auch nachdem die Verwaltung und ihre rechtliche Ordnung.
immer größere Bedeutung erlangt hatten, sprach man von beachtens-
werter Seite, so v. Gerber und Laband, dem Verwaltungsrechte
die Existenzberechtigung als eines eigenen juristischen Faches ab.
Das Verwaltungsrecht sollte nichts anderes sein als eine Mischung.
von Einrichtungen des Staats-, Straf-, Privat= und Prozeßrechts.
Eine dritte Richtung erkennt das Verwaltungsrecht als das.
an, was es wirklich ist und geworden ist, als eine besondere Rechts-
disziplin, die allerdings in besonders enger Verwandtschaft mit dem
Staatsrechte steht. Es fragt sich nur, welches diese Beziehung ist.
Die herrschende Lehre nahm dabei im allgemeinen im Anschlusse an