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die französische Unterscheidung von Gouvernement und Administra-
tion an, daß die Regierung als Teil des Staatsrechts es mit den
allgemeinen Grundsätzen, die Verwaltung mit deren Durchführung
im einzelnen zu tun habe. Damit befand sich im wesentlichen die
philosophische Begründung des Hegelianers L. Stein im Einklange,
der die Gesetzgebung als Wille, die Regierung als Tat an sich, die
Verwaltung als konkrete Tat bezeichnete. Mit den Begriffen des
Allgemeinen und Besonderen ist freilich eine feste Schedelinie nicht
zu gewinnen.
Die Grenze zwischen dem Staatsrechte und dem Verwalt-
ungsrechte liegt vielmehr in dem eigenen Rechte und dessen Ausübung
durch andere. Das Staatsrecht hat es zu tun, mit dem Rechts-
normen, die für die Faktoren und Funktionen des Staates maß-
gebend sind, das Verwaltungsrecht mit denen, wonach der Staat
seine Rechte durch seine Behörden ausüben läßt. Das Verwaltungs-
recht ist also der Inbegriff der Normen, welche die Behördentätig-
keit — im Gegensatze zu der Tätigkeit der verfassungsmäßigen
Faktoren — regeln. Hierin liegt auch die Grenze zwischen der
Regierung als einer verfassungsrechtlichen Funktion und der Ver-
waltung. Freilich haben sich geschichtlich einzelne Rechtsmassen,
die ganz oder vorwiegend Regelung der Behördentätigkeit sind, zu
selbständigen Rechtsdisziplinen entwickelt. Hierher gehört das Straf-
recht und Prozeßrecht (Zivil= und Strasprozeß). Andere Fächer,
wie Arbeiterversicherungsrecht, werden sich vielleicht noch zu selb-
ständigen Rechtsdisziplinen herausbilden. Verwaltungsrecht ist
demnach Inbegriff der Normen, welche die Behördentätigkeit
regeln, mit dem Vorbehalte, daß es sich nicht um geschichtlich selb-
ständig entwickelte Rechtsdisziplinen handelt.
§ 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
Der Gedanke der älteren Bundesstaatstheorie, die sich am
amerikanischen Vorbilde entwickelt hatte und noch die Paulskirche
beherrschte, die Staatsgewalt des Gesamtstaates und des Einzel-
staates sollten sich in selbständigen Kreisen neben einander bewegen,
hat in dem modernen deutschen Bundesstaate keine Verwirklichung
erfahren. Es ist keine Rede davon, daß der Bundesstaat, wo er