Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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wo Versuche zur Heranziehung des Grundadels für die Ortspolizei 
aus nationalen Gründen gescheitert waren. Nur die Rittergutsbe- 
sitzer dürfen auf ihren Gütern die Ortspolizei selbst wahrnehmen. 
Ein fünftes System bildet endlich die Verwaltung der Orts- 
polizei durch den Vorsteher der Einzelgemeinde (Bürgermeister). 
Es besteht in Hessen-Nassau und den Hohenzollernschen Landen. 
§ 19. Die Kreise. 
Die Kreisverfassung ist zur Zeit des großen Kurfürsten in 
den mittleren Landesteilen, Kur= und Neumark, Pommern und 
Magdeburg, entstanden. Uralt waren die Kreise als Beritte der 
Landreiter, der Exekutivbeamten der Obergerichte, und als Wahl- 
bezirke der Ritterschaft für den ständischen Ausschuß. Seit dem 
17. Jahrhundert werden die Kreise auch für die Zwecke der neuen 
Steuerverwaltung dienstbar gemacht. Die Rittergutsbesitzer bilden 
den Kreistag, der die Steuern umlegt und wählen als ihren Ver- 
trauensmann einen Kommissar, den dann auch der Landesherr als 
sein Organ bestellte. In Magdeburg und Pommern war dies 
regelmäßig der Vertreter im ständischen Ausschusse, der Landrat, 
der diesen Titel auch nach Beseitigung des Ausschusses als den 
höheren beibehielt. Bei der Königskrönung bekamen auf ihren 
Wunsch auch die brandenburgischen Kreiskommissare den Landrats- 
titel. Die Kreisverfassung wurde dann weiter ausgedehnt unter 
Friedrich Wilhelm I. auf das Mindensche Kammerdepartement und 
Halberstadt, unter Friedrich dem Großen auf Schlesien, Preußen, 
Kleve. Mark und Westpreußen, später auch auf alle weiteren Er- 
werbungen, jedoch führte man mit Ausnahme von Schlesien meist 
nur die büreaukratische Organisation ohne Kreistage und Selbst- 
verwaltung ein. 
Nach 1815 wurde das ganze Staatsgebiet mit Ausnahme 
der größeren Städte gleichmäßig in Kreise geteilt, deren jeder einen 
Landrat haben sollte. Die Kreisbeamten erhielten 1816 eine ein- 
heitliche Instruktion. Die neuständische Gesetzgebung der zwanziger
	        
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