140 Das Verfassungsrecht. 8 23
Minister, und die Minister verantwortlich für die Gesetzmäßigkeit jedes
Staatsaktes, den sie gegengezeichnet hatten0).
Wie läßt sich nun diese Ministerverantwortlichkeit, welche aus
dem englischen Staatsrechte in das aller parlamentarischen und kon-
stitutionellen Staaten überging, juristisch rechtfertigen? Die Theorie
hat verschiedene Versuche der Begründung gemacht.
Am naiosten ist die Rechtfertigung, welche man passend als Prügel-
knabentheorie bezeichnet hats). Sie nimmt an, daß der König Unrecht
tun kann. Infolge seiner Unverletzlichleit darf er jedoch dafür nicht
zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden. Es muß deshalb
eine andere Person für ihn büßen, und hierfür sind die Minister
auserkoren. Sie leiden also lediglich für fremde Schuld, sie selbst
haben nichts verbrochen.
Diesem Widersinne entzieht sich zwar eine andere Theorie durch
die Fiktion, der König habe gar keine Gesetzwidrigkeit gewollt, sie
sei nur veranlaßt worden dadurch, daß die Minister ihn schlecht
beraten hätten!). Man sucht hier zwar den Zusammenhang zwischen
Schuld und Strafe festzuhalten, begeht aber dabei den Fehler, die
Strase nicht von dem Nachweise der Schuld abhängig zu machen,
sondern die Schuld zu fingieren, obwohl sie vielleicht gar nicht vor-
handen ist.
Die Lehre von Benjamin Coustants) sucht auch diesen
Fehler zu vermeiden, indem sie die vollziehende Gewalt den Ministern,
dem Könige aber nur ein pouvoir mockérateur, die Vermittlung
zwischen den drei anderen Gewalten, also rein sormelle Befugnisse
*7) Agl. Gueist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegenwart,
*7. Aufl., Berlin 1883—1884, Bd. 1, S. 435 ff.; Fischel, Die Ver-
fassung Englands, Berlin 1882, S. 451 ff.; R. v. Mohl a. a. O.
S. 597 fii; Hauke a. a. O. S. 37 ff.
6) Auf diesem Standpunkte stehen die in N. 1 dieses Paragraphen
angeführten Schristen von Buddeus und Bischof.
7) Aontesquicu, De l'esprit des lois, liv. XI, chap. 60 De la
Constitution d’Angleterre: „Mais comme celui qui exécute ne peut rien
cdccuter mal sans avoir des conscillers méchants et qui haissent les lois
comme ministres, ducidu'’elles les favorisent Romme hommes, ceux-Ki peuvent
Etre recherches et punis“. Ebenso Hauke a. a. O. S. 5.
") B. Constant, Cours de politique constitutionnelle, 2 vols., Bru-
xclles 1830, I, S. 428.