Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

140 Das Verfassungsrecht. 8 23 
Minister, und die Minister verantwortlich für die Gesetzmäßigkeit jedes 
Staatsaktes, den sie gegengezeichnet hatten0). 
Wie läßt sich nun diese Ministerverantwortlichkeit, welche aus 
dem englischen Staatsrechte in das aller parlamentarischen und kon- 
stitutionellen Staaten überging, juristisch rechtfertigen? Die Theorie 
hat verschiedene Versuche der Begründung gemacht. 
Am naiosten ist die Rechtfertigung, welche man passend als Prügel- 
knabentheorie bezeichnet hats). Sie nimmt an, daß der König Unrecht 
tun kann. Infolge seiner Unverletzlichleit darf er jedoch dafür nicht 
zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden. Es muß deshalb 
eine andere Person für ihn büßen, und hierfür sind die Minister 
auserkoren. Sie leiden also lediglich für fremde Schuld, sie selbst 
haben nichts verbrochen. 
Diesem Widersinne entzieht sich zwar eine andere Theorie durch 
die Fiktion, der König habe gar keine Gesetzwidrigkeit gewollt, sie 
sei nur veranlaßt worden dadurch, daß die Minister ihn schlecht 
beraten hätten!). Man sucht hier zwar den Zusammenhang zwischen 
Schuld und Strafe festzuhalten, begeht aber dabei den Fehler, die 
Strase nicht von dem Nachweise der Schuld abhängig zu machen, 
sondern die Schuld zu fingieren, obwohl sie vielleicht gar nicht vor- 
handen ist. 
Die Lehre von Benjamin Coustants) sucht auch diesen 
Fehler zu vermeiden, indem sie die vollziehende Gewalt den Ministern, 
dem Könige aber nur ein pouvoir mockérateur, die Vermittlung 
zwischen den drei anderen Gewalten, also rein sormelle Befugnisse 
*7) Agl. Gueist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegenwart, 
*7. Aufl., Berlin 1883—1884, Bd. 1, S. 435 ff.; Fischel, Die Ver- 
fassung Englands, Berlin 1882, S. 451 ff.; R. v. Mohl a. a. O. 
S. 597 fii; Hauke a. a. O. S. 37 ff. 
6) Auf diesem Standpunkte stehen die in N. 1 dieses Paragraphen 
angeführten Schristen von Buddeus und Bischof. 
7) Aontesquicu, De l'esprit des lois, liv. XI, chap. 60 De la 
Constitution d’Angleterre: „Mais comme celui qui exécute ne peut rien 
cdccuter mal sans avoir des conscillers méchants et qui haissent les lois 
comme ministres, ducidu'’elles les favorisent Romme hommes, ceux-Ki peuvent 
Etre recherches et punis“. Ebenso Hauke a. a. O. S. 5. 
") B. Constant, Cours de politique constitutionnelle, 2 vols., Bru- 
xclles 1830, I, S. 428.
	        
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