Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

402 Das Verfassungsrecht. 861 
Die Ausübung des Präsentationsrechtes findet in der 
Weise statt, daß die Vertreter der Stifter von deren Mit- 
gliedern aus ihrer Mitte, die der Universitäten von dem 
akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Pro- 
fessoren gewählt werden. In den Städten werden die zu 
präsentierenden Vertreter von dem Magistrate oder in Er- 
mangelung eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen 
kommunalverfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der 
Zahl der Magistratsmitglieder gewählt. 
b) Die Inhaber der vier großen Landesämter im Königreiche 
Preußen. Das „Königreich Preußen“ ist hier in seiner alten 
geschichtlichen Bedeutung als Provinz Ostpreußen aufzufassen. 
Die in dieser Provinz aus der Zeit des Ständetums noch 
fortbestehenden Landesämter sind die des Oberburggrafen, 
Obermarschalls, Landhofmeisters und Kanzlers. Gegenwärtig 
sind sie, abgesehen davon, daß ihre Inhaber Mitglieder des 
Herrenhauses sind, reine Ehrenämtero). 
c) Einzelne Personen, welche der König aus besonderem Ver- 
trauen ausersieht. Aus diesen bestellt der König Kronsyndici, 
denen er wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegt, 
ferner die Prüfung und Erledigung rechtlicher Angelegen- 
heiten des Hauses anvertraut. 
Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause kann nur von 
preußischen Staatsangehörigen ausgeübt werden, welche sich im Voll- 
besitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb 
Preußens haben und nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen 
Staates stehen. Unfähig, Mitglieder des Herrenhauses zu werden oder 
zu sein, sind serner nach dem Gesetze vom 27. März 1872 betreffend 
eine Zusatzbestimmung zum Art. 74 der Verfassungsurkunde und zur 
Verordnung wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 
185410) der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungskammer. 
Erforderlich ist endlich für die Mitgliedschaft außer bei Prinzen des 
königlichen Hauses ein Alter von dreißig Jahren. Da die Verordnung 
) Vgl. über ihre Entwicklung und frühere Bedentung Bornhak, 
Geschichte des preuß. Verwaltungsrechtes, Bd. 1, S. 301 ff., 372, Bd. 2, 
S. 39 ff. 
10) G.-S. 1872, S. 277.
	        
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