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Achillea, welche wenigstens den neuen Erwerb eines Fürsten dessen
freier Verfügung überlassen hatte, erfährt hierdurch eine Abänderung.
Dasselbe Veräußerungsverbot wie für das Staatsgebiet gilt für einzelne
Güter und Revenüen, unter Aufhebung des bisherigen Unterschieds
zwischen Schatull- und gewöhnlichen Domänengütern. Da der gesamte
Domänenbesitz nach dem Tode eines Königs also nur dem Regierungs—
nachfolger als solchen zufallen kann, wird er damit für Staatb—
eigentum erklärt.
5. Das Pactum Fridericiamnum vom 24. Juni, 11. und 14. Juli
175211) bestimmt, daß die fränkischen Fürstentümer nach ihrem Rück
falle an Preußen nicht wieder als Sekundo- und Tertiogenituren den
jüngeren Prinzen zufallen, sondern mit der Primogenitur vereinigt
werden sollen. Diese Bestimmung kam zur Ausführung, nachdem der
letzte fränkische Markgraf Karl Alexander noch bei seinen Lebzeiten
durch Staatsvertrag vom 2. Dezember 1791 seine Länder gegen eine
jährliche Leibrente an die Krone Preußen abgetrelen hatte. Die durch
die Achillea nur beschränkte Teilbarkeil der Besitzungen des königlichen
Hauses war damit für das ganze Gebiet unbedingt ausgeschlossen,
und die absolute Unteilbarkeit hausverfassungsmäßig ausgesprochen.
6. Das Hausgesetz vom 17. Dezember 1808112) gestattete infolge
der durch den Krieg verursachten Finanznot des Staates unter ge-
wissen Voraussetzungen die entgeltliche Veräußerung des staatlichen
Domänenbesitzes. Dieses unter Zustimmung sämtlicher Agnaten des
königlichen Hauses erlassene Hausgesetz wird demnächst, nachdem auch
die Stände ihre Einwilligung erteilt, in dem Edikte vom 6. November
1809 durch die staatliche Gesetzgebung sanktioniert und damit das
Edikt König Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 abgeändert.
8 15. Das vom Staate gesebte Rechtt) 2).
Bezüglich des vom Staate gesetzten Rechtes ist zu unterscheiden
die Zeit vor und nach dem Erlasse der Versassungsurkunde von
11) A. a. O. S. 740.
12) A. a. O. S. 750; G.-S. 1806—1810, S. 883.
1) Der Ausdruck „Gesetz“ ist hier als bloß die Form des Erlassers
bezeichnend absichtlich vermieden. Die Gründe ergeben sich aus dem Ab
schnitte über die Gesetzgebung.
2) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-N., Bd. 1, S. 138, H. Schulze, Pr.
St.-R., Bd. 1, S. 9.