Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 99 Die Verbindung der allgemeinen Landesverwaltung usw. 113 
die Gegenstände der allgemeinen Landesverwaltung und der Kom- 
munalverwaltung zu bezeichnen. 
Mochte nun auch in früherer Zeit das System der all- 
gemeinen Landesverwaltung oder das der Kommunalverwaltung 
überwiegen, jedenfalls standen beide Systeme sich schroff gegenüber, 
eine Vereinigung beider und ein allmählicher Uebergang von dem 
einen zum anderen fand nirgends statt. Diese zu erreichen, blieb 
erst dem brandenburg-preußischen Staate vorbehalten. Allgemeine 
Landesverwaltung und Kommunalverwaltung sind ihrem Wesen 
nach scharf voneinander getrennt, sie können daher auch praktisch 
nicht vermengt werden. Wohl aber war es möglich, die Organe 
der Korporationen auch für die allgemeine Landesverwaltung her- 
anzuziehen und auf diese Weise gleichsam eine Personalunion der 
Aemter herzustellen. Die Gründe für diese Verbindung waren 
durchaus politisch. Es solle auf den Verwaltungsgebieten, die der 
Staat seiner unmittelbaren Verwaltung vorbehalten und nicht den 
Kommunalverbänden überlassen wollte, gleichwohl die Sach- 
kenntnis der kommunalen Organe dem Staate unmittelbar dienst- 
bar gemacht, und gleichzeitig der Staatshaushalt entlastet werden, 
indem der Staat kein besonderes Personal zu unterhalten brauchte. 
Zum ersten Male wurde diese Verbindung durchgeführt unter 
dem Großen Kurfürsten in der brandenburgischen Kreisverfassung. 
Die Organe der ständischen Kreiskorporationen wurden die Organe 
des Staates für dessen Polizei= und Steuerverwaltungt). Dies 
blieb aber immer nur eine vereinzelte Erscheinung. Im be- 
wußterer Weise wurde der Versuch einer organischen Verbindung 
unternommen in der Steinschen Städteordnung von 1808, wo 
es in § 106 heißt: „Dem Staate bleibt vorbehalten, in den 
Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung 
der Polizei dem Magistrate zu übertragen, der sie sodann vermöge 
Auftrags ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche 
in den Städten angeordnet werden, unter den oberen Polizei- 
behörder stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei 
vermöge Auftrags erhält, unter diesen höheren Behörden rück- 
sichtlich alles dessen, was auf die Polizeiübung Bezug hat. Die 
Magistrate werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staates 
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte S. 118 ff. 
Vornyak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 8 
 
	        
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