8 99 Die Verbindung der allgemeinen Landesverwaltung usw. 113
die Gegenstände der allgemeinen Landesverwaltung und der Kom-
munalverwaltung zu bezeichnen.
Mochte nun auch in früherer Zeit das System der all-
gemeinen Landesverwaltung oder das der Kommunalverwaltung
überwiegen, jedenfalls standen beide Systeme sich schroff gegenüber,
eine Vereinigung beider und ein allmählicher Uebergang von dem
einen zum anderen fand nirgends statt. Diese zu erreichen, blieb
erst dem brandenburg-preußischen Staate vorbehalten. Allgemeine
Landesverwaltung und Kommunalverwaltung sind ihrem Wesen
nach scharf voneinander getrennt, sie können daher auch praktisch
nicht vermengt werden. Wohl aber war es möglich, die Organe
der Korporationen auch für die allgemeine Landesverwaltung her-
anzuziehen und auf diese Weise gleichsam eine Personalunion der
Aemter herzustellen. Die Gründe für diese Verbindung waren
durchaus politisch. Es solle auf den Verwaltungsgebieten, die der
Staat seiner unmittelbaren Verwaltung vorbehalten und nicht den
Kommunalverbänden überlassen wollte, gleichwohl die Sach-
kenntnis der kommunalen Organe dem Staate unmittelbar dienst-
bar gemacht, und gleichzeitig der Staatshaushalt entlastet werden,
indem der Staat kein besonderes Personal zu unterhalten brauchte.
Zum ersten Male wurde diese Verbindung durchgeführt unter
dem Großen Kurfürsten in der brandenburgischen Kreisverfassung.
Die Organe der ständischen Kreiskorporationen wurden die Organe
des Staates für dessen Polizei= und Steuerverwaltungt). Dies
blieb aber immer nur eine vereinzelte Erscheinung. Im be-
wußterer Weise wurde der Versuch einer organischen Verbindung
unternommen in der Steinschen Städteordnung von 1808, wo
es in § 106 heißt: „Dem Staate bleibt vorbehalten, in den
Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung
der Polizei dem Magistrate zu übertragen, der sie sodann vermöge
Auftrags ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche
in den Städten angeordnet werden, unter den oberen Polizei-
behörder stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei
vermöge Auftrags erhält, unter diesen höheren Behörden rück-
sichtlich alles dessen, was auf die Polizeiübung Bezug hat. Die
Magistrate werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staates
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte S. 118 ff.
Vornyak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 8