Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 163 
munaleinkünfte nur die Mittel gewähren sollen zur Erfüllung 
der kommunalen Aufgaben, so müssen die Einkünfte höher oder 
geringer sein je nach dem Umfange der kommunalen Verwaltung. 
Es zeigt sich also eine beständige Wechselwirkung zwischen den 
kommunalen Aufgaben und den kommunalen Einkünften der 
Städte. 
Bis in die neuere Zeit lag der Schwerpunkt des städtischen 
Finanzwesens in dem Grundvermögen der städtischen Korporation, 
welches dieser eine fortlaufende Rente zur Führung der Ver- 
waltung gewährten). Die Städte handhabten die Verwaltung aus 
den Mitteln, welche ihnen Gerichtseinkünfte, Polizeibrüchte, vom 
Landesherrn verliehene Zinse und Zölle, die Einkünfte aus den 
Kämmereidörfern und dergleichen mehr gewährten. Dazu kam in 
den brandenburgischen Städten seit 1488 ein Drittel der staat- 
lichen Bierziese. Wie die kommunalen Aufgaben der Städte sich 
im allgemeinen noch deckten mit denen des Staates überhaupt, 
so waren auch die städtischen Einkünfte ihrer Art nach von denen 
des Staates nicht verschieden. 
Dieses Verhältnis änderte sich erst mit dem Aufkommen des 
absoluten Militär= und Beamtenstaates seit Ende des dreißig- 
jährigen Krieges. Der Staat bedurfte für seine neuen Aufgaben 
neue Einnahmen und fand diese in einem umfassenden Systeme 
dauernder Steuern. Der Umfang der kommunalen Tätigkeit der 
Städte dehnte sich dagegen nicht aus, die Städte blieben daher auf 
ihre bisherigen Einnahmen beschränkt. Es gibt im allgemeinen 
noch während des 18. Jahrhunderts keine städtischen Kommunal= 
steuern. Nur in außerordentlichen Bedürfnisfällen konnte eine 
solche erhoben werden. Zu ihrer Regelung erging am 4. September 
1738 eine Verordnung über das Kollektenwesen, das erste 
Kommunalsteuergeset des preußischen Staates:). Eine Kollekte, also 
eine Umlage unter den Einwohnern, durfte nur erhoben werden 
mit Erlaubnis der Kriegs-- und Domänenkammer, an welche das 
Gesuch durch Vermittlung der staatlichen Aufsichtsbehörde über 
die Stadt, des Commissarjus loci, seitens des Magistrats unter 
1) Vgl. Bornhak, die Entwicklung des preußischen Kommunal- 
steuerwesens in der Wochenschrift „Selbstverwaltung“", Jahrgang 1886, 
S. 41. 
) Mylius, c. C. M. Contin. l, 2 Nr. 40. 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.