Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 165 
steuern vom 14. Juli 1893. Bei einheitlicher Regelung des Kom- 
munalabgabenwesens für den ganzen Staat werden Grund= und 
Gebäude= und Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe zwar noch 
vom Staate veranlagt, aber für ihn außer Hebung gesetzt und 
ganz den Gemeinden überlassen. Diesen werden überdies mannig- 
fache andere Einnahmequellen eröffnet. In letzter Linie sind sie 
auf Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer angewiesen. Neben 
dem Kommunalabgabengesetze bleiben noch eine Reihe besonderer 
Rechtsnormen für einzelne Einnahmequellen in Kraft. 
Die städtischen Bedürfnisse werden auch noch heute in erster 
Linie gedeckt aus den Erträgen des städtischen Gemeindevermögens, 
über dessen Verwendung die städtische Vertretung, in Schleswig- 
Holstein beide städtischen Kollegien gemeinsam Beschluß zu fassen 
haben. Die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde ist hierbei er- 
forderlich: 1. zur Veräußerung von Grundstücken und solchen 
Gerechtsamen, welche jenen gleichstehen; 2. zur Veräusterung oder 
wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissen- 
schaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, insbesondere von 
Archiven oder Teilen davon; 3. zu Anleihen, durch welche die 
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits 
vorhandene vergrößert wird; 4. in den alten Provinzen, Schleswig- 
Holstein und Hessen-Nassau mit Frankfurt a. M. auch zu Ver- 
änderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, 
Heide, Torfstich und dergleichen), in der Rheinprovinz zur An- 
stellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtgemeinde 
oder über die Substanz des Gemeindevermögens oder zu Ver- 
gleichen über Gegenstände dieser Art oder zu einseitigen Verzicht- 
leistungen und Schenkungen seitens der Stadt"t), und 6. in 
Schleswig-Holstein noch zu außerordentlichen Benutzungen des 
Stadtvermögens, welche die Substanz selbst angreifen, z. B. Wald- 
abtrieb außer forstmäßiger Bewirtschaftung, desgleichen Schenkun- 
gen, welche die Substanz des Stadtvermögens verringern. Zu- 
ständig zur Erteilung der Genehmigung ist für Berlin durchweg der 
  
Gemeindefinanzen, Leipzig 1908, darin Scholz: Die heutige Gemeinde- 
besteuerung in Preußen mit besonderer Berücksichtigung des Westens der 
Monarchie. 
4) Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen die 
Mitglieder der Staatsbehörden ist keine Genehmigung erforderlich.
	        
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