Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

166 Das Verwaltungsrecht. 8 107 
Oberpräsident, sonst für den Fall zu 2 der Regierungspräsident, 
im übrigen der Bezirksausschuß (§ 50 O., § 49 W., § 46 Rh., 
§ 114 H., §71 Sch.-H., § 56 H.-N., 8 60 Frkft., §§ 7, 16 36.). 
Besondere gesetzliche Beschränkungen der Gemeinden bestehen 
noch in bezug auf die ihnen gehörigen Gemeindewaldungenz. 
Die Gemeinde kann ferner gewerbliche Unternehmungen, wie 
Straßenbahnen, Beleuchtungsanstalten, Badeanstalten haben. Diese 
Unternehmungen sind grundsätzlich so zu verwalten, daß die Ein- 
nahmen mindestens die gesamten Ausgaben einschließlich der Ver- 
zinsung und Tilgung des Anlagekapitals aufbringen. Ausnahmen 
sind nur zulässig, wenn die Unternehmung gleichzeitig einem öffent- 
lichen Interesse dient, das anderenfalls nicht befriedigt werden würde 
(§ 3 K.)o). 
In denjenigen vermögensrechtlichen Verhältnissen, die auch 
Privatpersonen eingehen können, also soweit es sich nicht um steuer- 
artige Forderungen handelt, ist die Stadt gleich dem Staate der 
Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte unterworfem). Eine 
Sonderstellung der Gemeinden findet nur hinsichtlich der Zwangs- 
vollstreckung statt, indem nach § 153 des Anhanges zur Allgemeinen 
Gerichtsordnung das Gericht die bei der Zwangsvollstreckung gegen 
Stadtgemeinden notwendigen Maßnahmen im Einverständnisse mit 
der Aufsichtsbehörde treffen sollte. Diese Bestimmung, welche selbst- 
verständlich nur für das Geltungsgebiet der AG#O. in Betracht 
kommt, ist durch § 15 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Zivil- 
prozeßordnung aufrecht erhalten worden, soweit es sich um nicht 
dingliche Rechte handelt. Als Aufsichtsbehörde gilt in diesem Falle 
der Bezirksausschuß (8 17 ZG.), für Berlin der Oberpräsident. 
6) Vgl. für die östlichen Provinzen Gesetz vom 14. August 1876 
über die Verwaltung der den Gemeinden gehörigen Holzungen — GS. 
1876, S. 273 —, für die westlichen Provinzen V. vom 24. Dezember 1816 
— GS. 1817, S. 57 —, für Hannover V. vom 21. Oktober 1815, Gecf. 
vom 10. Juli 1859, V. vom 30. Oktober 1860, § 119 H., für Frankfurt 
am Main Kabinettsordre des Fürsten Primas vom 7. März 1807. Für 
Schleswig-Holstein bestehen keine besonderen Rechtsnormen, dagegen für 
Hessen-Nassau eine ganze Reihe älterer Bestimmungen. Die ein- 
gehendere Behandlung des Gegenstandes erfolgt im dritten Bande in 
dem Paragraphen über die Forstwirtschaft, worauf hier verwiesen wird. 
6) Vgl. Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 128 ff. „Ge- 
meindebetriebe“. 
7) § 4 Esc. zur ZP.. 
 
	        
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