Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 107 Insbesondere das städtische Finanzwesen. 183 
steuerpflichtigen Militärpersonen im Offiziersrange für kommunal= 
steuerpflichtig erklärt mit folgenden Maßgaben. Außer Ansatz bleibt 
das schon nach dem bisherigen Rechte steuerpflichtige Einkommen 
und das vorschriftsmäßige Heiratsgut der bereits vor dem 1. April 
1887 verheirateten Militärpersonen. Von dem hiernach steuer- 
pflichtigen Einkommen ist an die Garnison= oder Wohnsitzgemeinde 
eine Steuer in Höhe der Staatssteuer von gleichem Einkommen, 
mindestens aber in Höhe der ersten Einkommensteuerstufe zu ent- 
richten. Die Feststellung des Betrages erfolgt durch den Vorsitzenden 
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission. Gegen diese Fest- 
stellung hat die Gemeinde wie der Abgabenpflichtige binnen zwei 
Monaten das Recht der Beschwerde an die Bezirksregierung, welche 
endgültig entscheidet. Während der Dauer einer Mobilmachung 
ruht auch diese Abgabenpflicht. 
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen 
(§ 42 KôG.). 
6. Das Diensteinkommen der Geistlichen und Volksschullehrer#), 
der unteren Kirchendiener, soweit ihnen die Befreiung bisher zu- 
gestanden hatso); dasselbe gilt von Ruhegehalt und sonstigen Ver- 
mögensvorteilen aus dem Dienstverhältnisse. 
Zu den Beamten im Sinne der Gemeindesteuergesetze sind zu 
rechnen alle in unmittelbaren Diensten des Staates oder der ihm 
untergeordneten Obrigkeiten, Kollegien, kommunalen und ständischen 
Korporationen stehenden, mit fester Besoldung angestellten oder in 
den Ruhestand versetzten öffentlichen Beamten einschließlich der 
Hofbeamten, nicht dagegen die nur als außerordentliche Gehilfen 
vorübergehend in öffentlichen Diensten beschäftigten Personen. 
Hinsichtlich der indirekten Abgaben genießen die Beamten 
keinerlei Bevorzugung, auch sind sie nicht berechtigt, dasjenige, was 
  
28) Entscheidend ist nicht die Qualifikation der Lehrer, sondern der 
Charakter der Schule, an der sie angestellt sind. 
29) Vgl. Bornhak, Die Kommunalbesteuerung der Küster in der 
Wochenschrift „Selbstverwaltung“ 1908, S. 114 f. Kirchenkassen- 
rendanten, Küster und Kirchendiener sind im allgemeinen nicht steuerfrei 
— ME. vom 9. April und 15. Juni 1842 — MBl. d. inn. Verw. 1842, 
S. 109, 258 —. Die Steuerfreiheit der Küster und Kirchendiener be- 
steht nur noch in Pommern nach der Kirchenordnung von 1563, in 
Schleswig--Holstein nach der Kirchenordnung vom 9. März 1542. Um 
mittelbare Staatsbeamte handelt es sich nicht.
	        
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