184 Das Verwaltungsvecht. 8 107
sie hierauf entrichten, bei den direkten Beiträgen von den Be—
soldungen in Anrechnung zu bringen.
Die Einkommensteuer kann zum Teil durch Aufwandssteuern
ersetzt werden, die grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht
höher als die größeren belasten dürfen. Doch dürfen Miets- und
Wohnunggssteuern nicht neu eingeführt werden (8 23 KAG.). Be—
sondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen
Gründen gestattet, und bedürfen der Genehmigung des Bezirks-
ausschusses unter Zustimmung der Minister des Innern und der
Finanzen, die auf den Oberpräsidenten übertragen ist (88 37, 77
KAG.).
Im übrigen darf die Gemeindeeinkommensteuer nur in Form
von Zuschlägen zu der staatlichen Einkommensteuer erhoben werden.
Doch darf die Gemeinde auch Einkommen von nicht mehr als
900 M. besteuern, jedoch Einkommen von nicht mehr als
420 M. mit höchstens /8 % des Einkommens und im Hoöchst-
betrage von 1,20 M., Einkommen von mehr als 420 M. bis ein-
schließlich 660 M. nach einem Steuersatze von 2,40 M., Ein-
kommen von mehr als 660 M. nach einem Steuersatze von 4 M.
Auch können Steuerpflichtige bis zu 900 M. Einkommen zu ge-
ringeren Prozentsätzen als die anderen herangezogen oder ganz
freigelassen werden (8§ 36, 38 K A.).
Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in
der Gemeinde einen Wohnsitz nicht zu Erwerbszwecken haben, können
mit Genehmigung des Bezirksausschusses auf die Dauer von
höchstens drei Jahren gar nicht oder mit einem geringeren Prozent-
satze herangezogen werden (8 39 K #.).
Eine selbständige Veranlagung findet nur statt, soweit ein
Einkommen zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt war und
nach denselben Grundsätzen wie für diese. Im übrigen erheben die
Gemeinden nur Zuschläge, und zwar derart, daß eine Herabsetzung
der staatlichen Steuer die der Gemeindesteuer unmittelbar nach
sich zieht. Zuschläge von über 100 Prozent bedürfen der Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses unter Zustimmung der Minister
des Innern und der Finanzen, die auf den Oberpräsidenten über-
tragen ist (88 36, 77 K .).
Die Doppelbesteuerung wird vermieden
a) bei Forensen oder Ausmärkern durch Freilassung ihres aus-