Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 110 Zweckhverbände, insbesondere Groß Berlin. 206 
Der Oberpräsident und die von ihm beauftragten Beamten können 
an den Beratungen der Verbandsversammlung und des Verbands- 
ausschusses teilnehmen und müssen auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden. Die Beschwerde an die höhere Instanz ist an eine 
vierwöchige Frist geknüpft. Im übrigen richten sich die Grundsätze 
für Handhabung der Staatsaufsicht und die Rechtsmittel dagegen 
nach der Provinzialordnung (8 38 GB.). 
Die Beschlußbehörde für Groß Berlin besteht aus dem Ober- 
präsidenten oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, aus den 
Verwaltungsgerichtsdirektoren der Bezirksausschüsse für den Stadt- 
kreis Berlin und zu Potsdam oder ihren Stellvertretern und 
aus vier auf sechs Jahre gewählten Mitgliedern. Von letzteren 
werden zwei von der Stadtverordnetenversammlung unter Zutritt 
des Magistrats zu Berlin und zwei vom Provinzialausschusse der 
Provinz Brandenburg gewählt. Dasselbe gilt von ihren Stellver- 
tretern. Wählbar ist, wer die Wählbarkeit zur Verbandsver- 
sammlung besitzt. Doch können Mitglicder der Verbandsver- 
sammlung und des Verbandsausschusses nicht Mitglieder der Be- 
schlußbehörde sein. Das Disziplinarrecht der gewählten Mit- 
glieder ist dasselbe wie für die Mitglieder des Provinzialrates 
(§ 39 GB.). 
Der Zweckverband Groß Berlin reicht hiernach über die Be- 
deutung eines bloßen Gemeindezweckverbandes weit hinaus und 
ersetzt in vielen Beziehungen eine Provinz. Für die Vororte und 
Vorortkreise ergiebt sich hiermit die Schwierigkeit, daß sie zwei 
kommunalen Verbänden, der Provinz Brandenburg und dem 
Zweckverbande Groß Berlin, angehören. Diese Schwierigkeit wird 
aber, wenn nicht gehoben, so doch vermindert dadurch, daß die 
Aufgaben jedes der beiden großen Verbände von denen des anderen 
verschieden sind. 
 
	        
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