fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

5. Schulbaulichkeiten. 439 
Schulbänken und Lehrertisch mündet und zur Herstellung von Gegenzug zur 
Lüftung des Zimmers verwendet werden kann. 
Die lichte Weite der Thüre soll nicht weniger als Im, die Höhe nicht 
unter 2 m betragen. 
2. Die Anbringung don Pfosten und Säulen im Junnern des 
Lehrzimmers ist thunlichst zu vermeiden, wo solche unbedingt uötig, sind sie 
aus Eisen herzustellen. 
3. Für die Anlage von Fußböden empfiehlt sich die Verwendung von 
Hartholz. Hartholzböden sind als sogenannte Schiffsböden oder Kapuziner- 
böden zu gestalten und es sind die einzelnen Riemen durch Nut und Feder 
miteinander zu verbinden. Bei tannenen und forlenen Böden sind die 
Riemen 12—18 em breit zu machen und gleichfalls durch Nut und Feder 
zu verbinden. 
Die Wände der Lehrzimmer erhalten eine lichte Farbe, die giftfrei 
sein muß, und sind bis zur Höhe von 1,2 m mit einer festen und wider- 
standsfähigen Verkleidung, die von Holz, Wandlinoleum oder in anderer 
zweckentsprechender Weise herzustellen ist, zu versehen. 
Für den Anstrich der Decken soll weiße Farbe gewählt werden. 
Im übrigen sind die Wände und Decken so herzustellen, daß der An- 
strich leicht erneuert oder daß sie abgewaschen beziehungsweise desinfiziert 
werden können. 
  
1. Anweisung über ordnungsgemäße Behandlung der Parkett-(Hartholz= 
Böden: s. Zusätze zu § 37 der Schulordnung — S. 375. 
2. Von ärztlicher Seite wurde vorgeschlagen, das Tapezieren der Schul- 
zimmer unbedingt zu verbieten. Der Vorschlag blieb nicht ohne Widerspruch, und 
die schließlich gewählte Fassung (letzter Absatz des § 7) gestattet auch eine Tape- 
zierung, wenn die gewählte Tapete eine entsprechende Behandlung (Abwaschung, 
Desinfizierung der Wand) zuläßt. 
88. 
1. Die Beheizung der Schulzimmer kann entweder durch eine Zentral- 
heizungsanlage oder durch einem im Schulzimmer aufzustellenden Ofen ge- 
schehen. 
2. Als Öfen sind zuzulassen solche von gebranntem Thon oder von 
Eisen oder Eisenblech; die letzteren müssen jedoch — sofern feste Feuerungs- 
materialien wie Holz, Kohle, Torf u. s. w. darin gebrannt werden sollen — 
entweder ausgemauert oder mit einem Mantel umgeben sein (sogenannte 
Mantelöfen). Die Feuerung der Ofen soll vom Zimmer aus geschehen; 
an Ofenröhren dürfen Klappen nicht angebracht werden. 
3. Die PSfen sind in der Regel an der längeren (fensterlosen) Wand, 
in einer Entfernung von etwa 30—50 cm von derselben, anzubringen und mit
	        
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