Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

248 Das Verwaltungsrecht. 8114 
Hälfte der gehörig eingeladenen Mitglieder zugegen ist. Eine Aus- 
nahme findet statt, wenn die Gemeindevertretung unter ausdrück- 
lichem Hinweise auf diese Bestimmung das zweitemal zur Beratung 
über denselben Gegenstand geladen, gleichwohl nicht in gehöriger 
Anzahl erschienen ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter 
Stimmenmehrheit der Stimmenden gefaßt. Ueber die Verhand 
lungen und Beschlüsse ist ein besonderes Protokollbuch zu führenn). 
An der Spitze jeder Gemeinde steht ein Gemeindevorsteher 
und dessen Stellvertreter. Daneben können für örtlich abgegrenzte 
Teile der Gemeinde als besondere Vertreter des Gemeindevor 
stehers noch Bezirks-, Dorfs= und Bauerschaftsvorsteher bestellt 
werden. Der Gemeindevorsteher wie seine Stellvertreter werden 
von der Gemeindevertretung aus der Zahl der stimmberechtigten 
Gemeindemitglieder auf sechs Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit 
gewählt. In Westfalen ist nach dreijähriger Dienstzeit die Wahl 
auf zwölf Jahre zulässig. Vorsteher können dort nicht sein: 
1. die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Auf- 
sichtsbehörde; 
2. Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 1 
3. die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der 
Staatsanwaltschaft; 
4. die Polizeibeamten; 
5. die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen 
gehörigen Personen; 
6. Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 
(G S 1835, S. 18) bezeichueten Gewerbe, d. h. Gast= und Schank- 
wirtschaft treiben. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes greifen 
die für die Gemeindevertretung gegebenen Bestimmungen Platz. 
Die Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Be- 
stätigung des Landrats, vor welcher in der Rheinprovinz der 
Bürgermeister gutachtlich zu hören ist. Die Bestätigung kann nur 
mit Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. In diesem 
Falle ist eine Neuwahl anzuordnen. Findet auch diese die Be- 
stätigung nicht, so ernennt der Landrat, in der Rheinprovinz auf 
Vorschlag des Vürgermeisters, unter Zustimmung des Kreis- 
– — — 
14) Westf. LGO. 88 31ff., Rhein. GO. 88 63ff.
	        
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