Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

268 Das Verwaltungsrecht. § 116 
darf nach § 13 der Gewerbcordnung von denjenigen nicht ver- 
langt werden, die sich um ihres Gewerbebetriebes willen in einer 
Ortschaft niederlassen. 
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der 
Landgemeinden wird in derselben Weise und von denselben Organen 
gehandhabt wie in den östlichen Provinzen#)). 
In der allgemeinen Landesverwaltung ist der Gemeinde- 
vorsteher das Organ des Landrats für die diesem zustehende 
Polizeiverwaltung. Vermöge dessen hat er das Recht und die 
Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig 
macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und aus- 
führen zu lassen. Einzelne Zweige der Ortspolizei sind dem Ge- 
meindevorsteher unmittelbar übertragen und zwar, da die Orts- 
polizei im allgemeinen dem Landrate zusteht, und zwischen diesem 
und dem Gemeindevorsteher keine Mittelbehörde vorhanden ist, 
in viel umfassenderem Maße als in den östlichen Provinzen. 
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht 
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person 
nach den Vorschriften des § 127 Str PrO. und des fortan auch 
in der Provinz Hannover in Kraft tretenden § 6 des Gesetzes zum 
Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850; 
2. der Beaufsichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden 
Personen; 
3. der Ausführung von Maßregeln und Aufnahme von Ver- 
handlungen polizeilicher Natur, welche ihm vom Landrate oder dessen 
Hilfsbeamten, der Staats= oder Amtsanwaltschaft aufgetragen 
werden; 
4. der Entgegennahme der vorgeschriebenen Meldungen neu 
anziehender Personen; 
ferner, soweit die Ortspolizeiverwaltung nicht einer städtischen 
Ortspolizeibehörde übertragen ist, die ortspolizeiliche Tätigkeit hin- 
sichtlich 
5. der gutachtlichen Aeußerung über die Gesuche um Er- 
laubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, des 
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus (§ 33 Gewerbeordnung, 
§ 144 Zuständigkeitsgesetz): 
5) S0l. 5 112
	        
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