268 Das Verwaltungsrecht. § 116
darf nach § 13 der Gewerbcordnung von denjenigen nicht ver-
langt werden, die sich um ihres Gewerbebetriebes willen in einer
Ortschaft niederlassen.
Die staatliche Aufsicht über die Kommunalverwaltung der
Landgemeinden wird in derselben Weise und von denselben Organen
gehandhabt wie in den östlichen Provinzen#)).
In der allgemeinen Landesverwaltung ist der Gemeinde-
vorsteher das Organ des Landrats für die diesem zustehende
Polizeiverwaltung. Vermöge dessen hat er das Recht und die
Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig
macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und aus-
führen zu lassen. Einzelne Zweige der Ortspolizei sind dem Ge-
meindevorsteher unmittelbar übertragen und zwar, da die Orts-
polizei im allgemeinen dem Landrate zusteht, und zwischen diesem
und dem Gemeindevorsteher keine Mittelbehörde vorhanden ist,
in viel umfassenderem Maße als in den östlichen Provinzen.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person
nach den Vorschriften des § 127 Str PrO. und des fortan auch
in der Provinz Hannover in Kraft tretenden § 6 des Gesetzes zum
Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850;
2. der Beaufsichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden
Personen;
3. der Ausführung von Maßregeln und Aufnahme von Ver-
handlungen polizeilicher Natur, welche ihm vom Landrate oder dessen
Hilfsbeamten, der Staats= oder Amtsanwaltschaft aufgetragen
werden;
4. der Entgegennahme der vorgeschriebenen Meldungen neu
anziehender Personen;
ferner, soweit die Ortspolizeiverwaltung nicht einer städtischen
Ortspolizeibehörde übertragen ist, die ortspolizeiliche Tätigkeit hin-
sichtlich
5. der gutachtlichen Aeußerung über die Gesuche um Er-
laubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, des
Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus (§ 33 Gewerbeordnung,
§ 144 Zuständigkeitsgesetz):
5) S0l. 5 112