272 Das Verwaltungsrecht. § 11
streckte sich noch über das ganze flache Land. So werden denn
im 16. Jahrhundert deren Bezirke zu Wahlkreisen für den Aus-
schuß, indem jeder Landreiter die Rittergutsbesitzer seines Beritts
zur Wahl beruft. Bisweilen verhandelt aber auch der Landesherr
mit diesen Versammlungen, den „Creyßversammlungen“ unmittel-
bar, wenn er einer ständischen Zustimmung bedarf.
Während des dreißigjährigen Krieges ergab sich nun die Not-
wendigkeit fortlaufender Leistungen der Stände an Geld und
Naturalien für das eigene und fremde Heere. Die Stände als
Gesamtheit oder durch ihren Ausschuß bewilligen zwar diese Leistung
und stellen ihre Höhe fest. Dagegen schien eine Vereinheitlichung
der Verwaltung nicht zweckmäßig, da das Heer im ganzen Lande
zerstreut war und die Verpflegung viel besser durch örtliche Organe
stattfinden konnte. Es wird daher vom Landesherren auf Vorschlag
des Kreistages ein besonderer Kommissar, anfangs Landkommissar,
später Kreiskommissar genannt, bestellt, der das vermittelnde Organ
bildet, um die Geld= und Naturalleistungen der Stände dem Heere
zu überliefern. Die neben diesen Kreiskommissaren oder, wie sie
in einigen größeren Kreisen hießen, Kreisdirektoren anfangs noch
zur Aussicht ernannten kurfürstlichen Kommissare fielen sehr bald
sort. Seit 1652 werden die Kreiskommissare auch herangezogen
zur Erledigung polizeilicher Angelegenheiten für das ganze flache
Land, sie sind gleichzeitig die Organc des Landesherrn zur Be-
aufsichtigung der gutsherrlichen Verwaltung.
In ähnlicher Weise wie in Brandenburg hatte sich die Kreis-
verfassung in Pommern und Magdeburg entwickelt. Hier waren
jedoch anders als in Brandenburg die Mitglieder des Ausschusses,
die Landräte, ständig geworden. Als sich im dreißigjährigen Kriege
das Bedürfnis nach Bestellung besonderer Organe für die ein-
zelnen Kreise herausstellte, war nichts natürlicher, als daß zu
Kreiskommissaren die Landräte bestellt wurden. Der die örtliche
Behörde bezeichnende Titel des Kreiskommissars verschwand aber
hinter dem des Landrats, der als der höhere galt. Mit der Zurück-
drängung der Stände aus der Verfassung und obersten Verwaltung
unter dem Großen Kurfürsten stellte sich daher das Ergebnis heraus,
daß die Organe der Kreise als örtliche Behörden einen ursprünglich
mur auf ihre Stellung in der obersten Verwaltung bezüglichen