Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

290 Das Verwaltungsrecht. 8 119 
Landgemeinde wählt je nach ihrer Bevölkerungszahl eine gesetz- 
lich bestimmte Anzahl von Wahlmännern. Von der Teilnahme 
an der Wahl in der Gemeindeversammlung ausgeschlossen sind 
diejenigen Personen, welche dem Wahlverbande der größeren 
Grundbesitzer angehören, dagegen sind sie zu Wahlmännern wähl- 
bar. Die im Verbande der Landgemeinden virilstimmberechtigten 
Personen dürfen eine auf sie gefallene Wahl als Wahlmann zwar 
ablehnen, nehmen sie sie gleichwohl an, so sind sie zur Aus 
übung ihres persönlichen Wahlrechts nicht befugt. In den west 
lichen Provinzen werden die Abgeordneten der Landgemeinden nach 
Amtsverbänden oder nach Bürgermeistereien gewählt. Soweit ein 
Wahlbezirk nur aus einem Amte oder einer Bürgermeisterei besteht, 
wählt die Amts= oder Bürgermeistereiversammlung den Abge- 
ordneten unmittelbar, soweit dies nicht der Fall ist, auf je 250 
Einwohnern, welche Zahl vom Kreistage durch statutarische An- 
ordnung erhöht werden kann, einen Wahlmann. Anzgeschlossen 
von der Teilnahme an der Wahl in der Amts= oder Bürger- 
meistereiversammlung sind auch hier die zum Wahlverbande der 
größeren Gutsbesitzer gehörigen Personen und die Vertreter der 
zum Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden. Dagegen 
sind diese Personen unbeschadet ihres eigenen Wahlrechts wähl 
bar als Wahlmänner (88 98 103 O., 88 54 59 H., 88 55 60 
H. N., §§ 46- 47 W., Rh., §§8 81—89 Sch.-H.). 
Die Wahl der städtischen Abgeordneten erfolgt durch den 
Magistrat und die Stadtverordneten oder Gemeindevorstand und 
Gemeindevertretung, welche zu diesem Zwecke unter Vorsitz des 
Bürgermeisters zu einer einzigen Wahlversammlung zusammen- 
treten, in den Städten der Rheinprovinz ohne kollegialischen Ge- 
meindevorstand durch die Stadtverordnetenversammlung allein. 
Diese Wahlversammlungen wählen entweder die Kreistags 
abgeordneten unmittelbar oder, wenn auf die Stadt allein nicht 
wenigstens ein Abgeordneter entfällt, auf je 250 Einwohner, welche 
Zahl durch statutarische Anordnung des Kreistages erhöht werden 
kann, einen Wahlmann (§ 104 O., § 60 H., § 61 H.-N., § 48 
W., Rh., § 90 Sch.-H.). 
Alle Wahlversammlungen finden unter dem Vorsitze des Land 
rats oder seines gesetzlichen Vertreters statt. Die Leitung der 
Wahl durch eine andere Person würde deren Nichtigkeit zur
	        
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