290 Das Verwaltungsrecht. 8 119
Landgemeinde wählt je nach ihrer Bevölkerungszahl eine gesetz-
lich bestimmte Anzahl von Wahlmännern. Von der Teilnahme
an der Wahl in der Gemeindeversammlung ausgeschlossen sind
diejenigen Personen, welche dem Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer angehören, dagegen sind sie zu Wahlmännern wähl-
bar. Die im Verbande der Landgemeinden virilstimmberechtigten
Personen dürfen eine auf sie gefallene Wahl als Wahlmann zwar
ablehnen, nehmen sie sie gleichwohl an, so sind sie zur Aus
übung ihres persönlichen Wahlrechts nicht befugt. In den west
lichen Provinzen werden die Abgeordneten der Landgemeinden nach
Amtsverbänden oder nach Bürgermeistereien gewählt. Soweit ein
Wahlbezirk nur aus einem Amte oder einer Bürgermeisterei besteht,
wählt die Amts= oder Bürgermeistereiversammlung den Abge-
ordneten unmittelbar, soweit dies nicht der Fall ist, auf je 250
Einwohnern, welche Zahl vom Kreistage durch statutarische An-
ordnung erhöht werden kann, einen Wahlmann. Anzgeschlossen
von der Teilnahme an der Wahl in der Amts= oder Bürger-
meistereiversammlung sind auch hier die zum Wahlverbande der
größeren Gutsbesitzer gehörigen Personen und die Vertreter der
zum Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden. Dagegen
sind diese Personen unbeschadet ihres eigenen Wahlrechts wähl
bar als Wahlmänner (88 98 103 O., 88 54 59 H., 88 55 60
H. N., §§ 46- 47 W., Rh., §§8 81—89 Sch.-H.).
Die Wahl der städtischen Abgeordneten erfolgt durch den
Magistrat und die Stadtverordneten oder Gemeindevorstand und
Gemeindevertretung, welche zu diesem Zwecke unter Vorsitz des
Bürgermeisters zu einer einzigen Wahlversammlung zusammen-
treten, in den Städten der Rheinprovinz ohne kollegialischen Ge-
meindevorstand durch die Stadtverordnetenversammlung allein.
Diese Wahlversammlungen wählen entweder die Kreistags
abgeordneten unmittelbar oder, wenn auf die Stadt allein nicht
wenigstens ein Abgeordneter entfällt, auf je 250 Einwohner, welche
Zahl durch statutarische Anordnung des Kreistages erhöht werden
kann, einen Wahlmann (§ 104 O., § 60 H., § 61 H.-N., § 48
W., Rh., § 90 Sch.-H.).
Alle Wahlversammlungen finden unter dem Vorsitze des Land
rats oder seines gesetzlichen Vertreters statt. Die Leitung der
Wahl durch eine andere Person würde deren Nichtigkeit zur