l 121 Die Kommunalverwaltung des Krelses. 309
diese, lediglich aus den Mitteln des flachen Landes aufgebrachten
Fonds und deren Ersatz sollen also auch weiterhin nicht die Kreis-
tage als solche, sondern nur die Abgeordneten des flachen
Landes verfügen.
Während der Kreistag beschließendes Organ der Kreisver-
waltung ist, hat er seine Beschlüsse nie selbst auszuführen. Das
ausführende Organ der Kreiskommunalverwaltung ist vielmehr,
soweit nicht für einzelne Kommunalangelegenheiten besondere Kom-
missionen bestellt werden, lediglich der Kreisausschuß. Er hat
demnach
1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszu-
führen, soweit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien und
Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß damit beauftragt
werden;
2. die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und
Beschlüsse des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem
festzustellenden Kreishaushaltsetats zu verwalten;
3. die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Ge-
schäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen (88 130, 134 O.,
88 87, 91 H., §§ 88, 92 H.-N., §§ 75, 79 W., Rh., 88 118,
122 Sch.-H.).
Der Landrat als Einzelbeamter ist kein Organ der Kreis-
kommunalverwaltung. Er tritt innerhalb der letzteren nur in
Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisausschusses, also das Mitglied
der kollegialen Kreisverwaltungsbehörde").
In der Provinz Posen ruht dagegen der Schwerpunkt der
Kommunalverwaltung im Landrate. Die Kreisstände haben nur
die Aufgabe, die Kreisverwaltung des Landrats in Kommunal=
angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Sie vertreten
die Kreiskorporation in allen den ganzen Kreis betreffenden Kom-
munalangelegenheiten und haben namens der Korporation ver-
bindende Erklärungen abzugeben. Bei allen Abgaben, Leistungen
und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor
mit ihrem Gutachten gehört werden, auch ist ihnen von allen
dazu verwendeten Geldern jährlich Rechnung zu legen und, wo
eine ständische Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten
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4) Vgl. § 120.