Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

l 121 Die Kommunalverwaltung des Krelses. 309 
diese, lediglich aus den Mitteln des flachen Landes aufgebrachten 
Fonds und deren Ersatz sollen also auch weiterhin nicht die Kreis- 
tage als solche, sondern nur die Abgeordneten des flachen 
Landes verfügen. 
Während der Kreistag beschließendes Organ der Kreisver- 
waltung ist, hat er seine Beschlüsse nie selbst auszuführen. Das 
ausführende Organ der Kreiskommunalverwaltung ist vielmehr, 
soweit nicht für einzelne Kommunalangelegenheiten besondere Kom- 
missionen bestellt werden, lediglich der Kreisausschuß. Er hat 
demnach 
1. die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszu- 
führen, soweit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien und 
Beamte durch Gesetz oder Kreistagsbeschluß damit beauftragt 
werden; 
2. die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und 
Beschlüsse des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem 
festzustellenden Kreishaushaltsetats zu verwalten; 
3. die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Ge- 
schäftsgang zu leiten und zu beaufsichtigen (88 130, 134 O., 
88 87, 91 H., §§ 88, 92 H.-N., §§ 75, 79 W., Rh., 88 118, 
122 Sch.-H.). 
Der Landrat als Einzelbeamter ist kein Organ der Kreis- 
kommunalverwaltung. Er tritt innerhalb der letzteren nur in 
Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisausschusses, also das Mitglied 
der kollegialen Kreisverwaltungsbehörde"). 
In der Provinz Posen ruht dagegen der Schwerpunkt der 
Kommunalverwaltung im Landrate. Die Kreisstände haben nur 
die Aufgabe, die Kreisverwaltung des Landrats in Kommunal= 
angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen. Sie vertreten 
die Kreiskorporation in allen den ganzen Kreis betreffenden Kom- 
munalangelegenheiten und haben namens der Korporation ver- 
bindende Erklärungen abzugeben. Bei allen Abgaben, Leistungen 
und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor 
mit ihrem Gutachten gehört werden, auch ist ihnen von allen 
dazu verwendeten Geldern jährlich Rechnung zu legen und, wo 
eine ständische Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten 
—— 
— — 
4) Vgl. § 120. 
 
	        
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