Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

312 Das Verwaltungsrecht. § 121 
anstaltungen, Beiträge Zuschüsse zur Deckung der Kosten für 
Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen im öffentlichen 
Interesse, die einzelnen Grundbesitzern oder Gewerbetreibenden be- 
sondere Vorteile bringen. 
Demnächst kommen indirekte Steuern in Betracht, deren Er- 
hebung der Kreistag durch besondere Steuerordnungen beschließen 
kann. Sie unterliegen der Genehmigung des Bezirksausschusses 
im Beschlußverfahren. Während bisher der Kreis auf die Hunde- 
steuer beschränkt war, ist ihm jetzt auch die Möglichkeit zur Er- 
hebung einer Grunderwerbssteuer mit Ausnahme der Fälle des 
Erbganges, der Enteignung und des Uebergabevertrages zwischen 
Verwandten auf= und absteigender Linie und einer Erlaubnis- 
steuer für den Betrieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder 
des Kleinhandels mit Spirituosen eröffnet. Endlich hat der Kreis 
Anteil an der Zuwachssteuerto). 
In letzter Linie ist der Kreis auf direkte Steuern verwiesen, 
welche die einzeluen Gemeinden und Gutsbezirke aufzubringen 
haben. Als Verteilungsmaßstab dient dabei das Soll der Ein- 
kommensteuer und der vom Staate veranlagten Realsteuern ein- 
schließlich der Betricbssteuer. Die Einkommensteuer kann dabei 
auch Einkommen unter 900 Mark ergreifen, soweit der Kreistag 
nicht die Freilassung beschließt. Statt der Grund= und Gebäude- 
steuer kann der Kreistag nach Maßgabe der Steuerordnung eine 
vom Kreisausschusse zu veranlagende besondere Grundwertsteuer 
beschließen, die bei ländlichen Grundstücken in der Regel nach dem 
Reinertrage zu bemessen ist. 
Die Realsteuern sollen in der Regel mit demselben Prozent- 
satze herangezogen werden, wie die Einkommensteuer. Bei Ver- 
anstaltungen, die besonders einzelnen Kreisteilen zustatten kommen, 
ist eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreisteile zulässig. 
Der Genehmigung des Bezirksausschusses im Beschlußver- 
fahren bedarf die Erhebung direkter Staatssteuern über 50 Prozent 
des Stenersolls, die Erhebung einer Grundwertsteuer, die ungleiche 
Heranziehung der Einkommensteuer und der Realsteuern, und die 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreisteile. Indirekte Steuern 
10) Vgl. darüber zur Vermeidung von Wiederholungen im ein- 
gelnen § 107.
	        
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