312 Das Verwaltungsrecht. § 121
anstaltungen, Beiträge Zuschüsse zur Deckung der Kosten für
Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen im öffentlichen
Interesse, die einzelnen Grundbesitzern oder Gewerbetreibenden be-
sondere Vorteile bringen.
Demnächst kommen indirekte Steuern in Betracht, deren Er-
hebung der Kreistag durch besondere Steuerordnungen beschließen
kann. Sie unterliegen der Genehmigung des Bezirksausschusses
im Beschlußverfahren. Während bisher der Kreis auf die Hunde-
steuer beschränkt war, ist ihm jetzt auch die Möglichkeit zur Er-
hebung einer Grunderwerbssteuer mit Ausnahme der Fälle des
Erbganges, der Enteignung und des Uebergabevertrages zwischen
Verwandten auf= und absteigender Linie und einer Erlaubnis-
steuer für den Betrieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder
des Kleinhandels mit Spirituosen eröffnet. Endlich hat der Kreis
Anteil an der Zuwachssteuerto).
In letzter Linie ist der Kreis auf direkte Steuern verwiesen,
welche die einzeluen Gemeinden und Gutsbezirke aufzubringen
haben. Als Verteilungsmaßstab dient dabei das Soll der Ein-
kommensteuer und der vom Staate veranlagten Realsteuern ein-
schließlich der Betricbssteuer. Die Einkommensteuer kann dabei
auch Einkommen unter 900 Mark ergreifen, soweit der Kreistag
nicht die Freilassung beschließt. Statt der Grund= und Gebäude-
steuer kann der Kreistag nach Maßgabe der Steuerordnung eine
vom Kreisausschusse zu veranlagende besondere Grundwertsteuer
beschließen, die bei ländlichen Grundstücken in der Regel nach dem
Reinertrage zu bemessen ist.
Die Realsteuern sollen in der Regel mit demselben Prozent-
satze herangezogen werden, wie die Einkommensteuer. Bei Ver-
anstaltungen, die besonders einzelnen Kreisteilen zustatten kommen,
ist eine Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreisteile zulässig.
Der Genehmigung des Bezirksausschusses im Beschlußver-
fahren bedarf die Erhebung direkter Staatssteuern über 50 Prozent
des Stenersolls, die Erhebung einer Grundwertsteuer, die ungleiche
Heranziehung der Einkommensteuer und der Realsteuern, und die
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreisteile. Indirekte Steuern
10) Vgl. darüber zur Vermeidung von Wiederholungen im ein-
gelnen § 107.