336 Das Verwaltungsrecht. § 125
nach den eingehenden Vorschriften der Regierungsinstruktion vom
23. Oktober 1817 und der Geschäftsanweisung vom 31. Dezember
1825. In einer Beziehung geht aber die Befugnis des Präsi-
denten über die formelle Leitung hinaus. Er ist nämlich befugt,
Beschlüsse der Regierung oder einer Abteilung, mit welchen er
nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen und, sofern er den
Aufenthalt in der Sache für nachteilig hält, auf seine Verant-
wortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde.
Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen. Der Regierungs-
präsident ist außerdem befugt, in den zur Zuständigkeit der Re-
gierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter
persönlicher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er
die Sache für eilbedürftig oder bei seiner Anwesenheit an Ort und
Stelle eine sofortige Anordnung für erforderlich crachtet (§ 24
LV.).
Die Oberregierungsräte, welcher Titel nach der Kabinetts-
ordre vom 31. Dezember 1825 an die Stelle desjenigen der Re-
gierungsdirektoren getreten ist, sind die Vorsitzenden der Re-
gierungsabteilungen oder für das Innerc, wo eine kollegiale Ab-
teilung nicht mehr besteht, Vertreter des Regierungspräsidenten.
Die Oberregierungsräte als Abteilungsleiter haben in ihrer Ab-
teilung alle diejenigen Befugnisse der formellen Leitung, welche
dem Präsidenten für das Plenum zustehen. An Stelle der dem
Präsidenten zustehenden eigenen Entscheidung bei einer Meinungs
verschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem Kollegium
bleibt aber dem Abteilungsleiter nur die Berufung auf die Ent-
scheidung des Präsidenten.
Die Regierungsräte und Assessoren sind Mitglieder des
Kollegiums und, soweit eine kollegiale Beschlußfassung nicht statt-
sindet, Hilfsarbeiter des Präsidenten und haben die ihnen über-
tragenen Geschäfte zu erledigen. Außerdem sollte jeder Rat einen
Teil des Departements, die Domänenräte aber ihr ganzes De-
partement jährlich bereisen und darüber ein Tagebuch führen,
welches zum Vortrage gebracht und nach geschehener Verfügung
zu den Grundlagen des Hauptverwaltungsberichts gesammelt wäre.
Auf ihren Reisen haben die Regierungsmitglieder erforderlichen-
falls schon an Ort und Stelle die nötige Verfügung zu treffen.
Die sämtlichen bisher genannten Regierungsmitglieder ein-