Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

372 Das Verwaltungsrecht. § 129 
Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen 
Provinzialverwaltung besteht ferner in jeder Provinz, in Hessen- 
Nassau erst auf Grund der Verordnung vom 16. Dezember 1887 
ein Landesdirektorium. Mit Ausnahme von Hannover ist es 
grundsätzlich büreaukratisch unter einem Landesdirektor oder 
Landeshauptmann, der allein die entscheidende Stimme hat, 
organisiert, doch ist dem Provinziallandtage die Befugnis ein- 
geräumt, dem Landesdirektor auch andere obere Beamte nicht 
mur mit beratender, sondern auch mit beschließender Stimme bei- 
zuordnenn). Das Provinzialstatut hat dann Bestimmung darüber 
zu treffen, welche gesetzlich dem Landesdirektor allein überwiesenen 
Geschäfte unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind. 
Es kann also mit einem Worte im Wege des Provinzialstatuts 
die büreaukratische Organisation des Landesdirektoriums durch die 
kollegiale ganz oder teilweise ersetzt werden, wie dies beispiels- 
weise in der Provinz Sachsen geschehen ist). In der Provinz 
Hannover ist dagegen gesetzlich schon das Landesdirektorium eine 
kollegiale Behörde, indem es aus dem Landeshauptmann als Vor- 
sitzenden, einem ersten und zweiten Schatzrate besteht. 
Der Landesdirektor oder Landeshauptmann, in Hannover die 
Mitglieder des Landesdirektoriums werden vom Provinzialland- 
tage auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre gewählt. Der 
Landesdirektor oder Landeshauptmann bedarf der Bestätigung des 
Königs. Wird diese versagt, so findet eine Neuwahl statt. Bei 
wiederholter Nichtbestätigung oder, wenn der Provinziallandtag 
die Wahl verweigert oder den nicht Bestätigten wiederwählt, kann 
der Minister des Innern die kommissarische Verwaltung der Stelle 
13) Was den Titel dieser oberen Veamten aubetrifft, so ist durch 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 20. Januar 1877 — M. Bl. der inn. 
Verw. 1877, S. 37 — genehmigt worden, daß sie während der Dauer 
ihres Amtes den Titel Landesrat und, soweit ihnen besondere juristische 
oder technische Aufgaben zugewiesen sind, einen entsprechenden Titel, 
wie Landessyndikus oder Landesbaurat, führen dürsen. Für den leiten- 
den Beamten ist der ältere Titel Landesdirektor nur noch in BVranden- 
burg beibehalten, sonst heißt er Landeshauptmann. 
14) Vgll. Statut vom 28. November 1876 mit Nachtrag vom 
17. März 1877, abgedruckt bei v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze, 
herausgeg. von Studt und Vraunbehrens, Bd. 2 als Anlage zur Pro“ 
vinzialordnung.
	        
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