Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 132 Die übrigen größeren Kommunalverbände. 395 
Stolberg), die Mitglieder der Prälatur (Abt zu Loccum, zwei 
Generalsuperintendenten, Prorektor der Universität Göttingen und 
Direktor der Klosterkammer) und der Ritterschaft, welche sämtlich 
Virilstimmen haben, zur zweiten Kurie 24 Abgeordnete der Städte, 
zur dritten 21 Abgcordnete der Landgemeinden. 
2. Die lüneburgische Landschaft besteht nach dem Gesetze vom 
3. Juni 186319) aus den drei Kurien der Ritterschaft, der 
Städte und der Landgemeinden, die durch je 14 Abgeordnete ver- 
treten werden. Dazu kommt der Landschaftsdirektor mit vier 
ritterschaftlichen Landräten, gegenwärtig Landschaftsräte genannt. 
3. Die hoyasche Landschaft bildet nach dem Gesetz vom 
3. Mai 186320) ebenfalls drei Kurien. In der ersten haben die 
Besitzer der immatrikulierten ritterschaftlichen und freien Güter 
über 50 AVirilstimmen, während zur zweiten Kurie 25 Ab- 
geordnete der Städte und Flecken, zur dritten 19 Abgcordnete 
der Landgemeinden gehören. 
4. In der bremen-verdenschen Landschaft haben nach dem 
Gesetze vom 9. Februar 1865) die Rittergutsbesitzer ungefähr 
fünfzig Virilstimmen, die Städte entsenden zehn, die freien bäuer- 
lichen Grundbesitzer zwanzig Abgeordnete. 
5. Die osnabrücker Landschaft enthält drei Kurien, Ritter- 
schafte)), Städte und Abgcordnete der freien Hofbesitzer. Nach der 
Verordnung vom 22. September 1867 ist die Aufnahme neuer 
Grundbesitzungen unter die Ritterschaft erleichtert, und das Ver- 
hältnis in der Vertretung der Städtekurie anderweitig geregelt 
worden. Das Verfassungsstatut vom 28. September 1875 nobst 
Ergänzung vom 24. August 1876 ordnet die Bildung der städtischen 
Kurie und des Ausschusses neu. 
150) GS. für Hannover 1863, Abt. 1, S. 253. Vgl. dazu AE. 
bom 6. November 1875 — A#l. 1875, S. 419—. 
20) GS. für Hannover 1863, Abt. 1, S. 179, Statut vom 
F4. November 1873 — Ahl. 1873, S. 409 —. 
21) GS. für Hannover 1865, Abt. 1, S. 23, AE. vom 4. De- 
Jember 1873 — Al. 1873, S. 418 —, vom 24. Oktober 1877 „— 
a. a. O. 1877, S. 345 — und vom 17. November 1879 — Staats- 
anzeiger 1879, Nr. 281 —. 
d 22) Statuten der Ritterschaft des Fürstentums Osnabrück, genehmigt 
urch Verordnung vom 19. April 1847 bei Ebhardt, a. a. O. S. 423; 
dann. Amteblatt 1875, S. 441; 1876, S. 3193.
	        
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