Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

400 Das Verwaltungsrecht. § 133 
weiterhin die gesamte innere Verwaltung im engeren Sinne und 
endlich die Militärverwaltung, soweit sie in der Hand von Zivil- 
behörden lag, war ihm entzogen. Ebenso wurde er tatsächlich 
mit den auswärtigen Angelegenheiten nicht mehr befaßt. Es blieben 
ihm nur die oberste Justizverwaltung und einzelne Hoheits= und 
Gnadensachen. Die neuen obersten Behörden bedurften aber einen 
Vereinigungspunkt, um unbekümmert um den engen Gesichtskreis 
des Faches gemeinsame Angelegenheiten mit einander zu erledigen. 
Seit der Dankelmannschen Verwaltung wurde es daher Sitte, 
die Vorsitzenden der neuen obersten Behörden und die Präsidenten 
der obersten Gerichtshöfe als Mitglieder in den Geheimen Rat 
zu berufen. Dieser nimmt seitdem eine doppelte Stellung ein. Er 
ist Versammlung der Fachleiter, eine Art Staatsministerium, und 
oberste Verwaltungsbehörde für einige seiner unmittelbaren Ver- 
waltung verbliebene Geschäftszweige. 
Unter Friedrich Wilhelm 1 vollzieht sich zunächst eine 
Wandlung in den selbständigen obersten Behörden. Bereits wenige 
Wochen nach seiner Thronbesteigung vereinfacht der König die 
oberste Verwaltung der Domänen und Regalien, indem er an Stelle 
der bisherigen Behörden eine einzige, das Generalsinanzbirektorium 
errichtet. Die ganze innere Verwaltung war jetzt vereinigt in zwei 
Behörden, dem Generalfinanzdirektorium, unter dem die Amts- 
kammern, und dem Generalkriegskommissariate, unter dem die 
Kommissariate standen. Nach einem Jahrzehnte führen jedoch die 
Kämpfe zwischen beiden Behördensystemens) zu einer Verschmelzung 
beider, aus dem Generalfinanzdirektorium und dem Generalkriegs 
kommissariate wird das General-Ober-Finanz-Kriegs= und Do 
mänen-Direktorium, gewöhnlich Generaldirektorium genannt. Es 
bildet die oberste Behörde für die gesamte innere Verwaltung 
Präsident ist der König selbst. Das Generaldirektorium zerfiel in 
fünf Departements, an deren Spitze je ein Minister stand. Dil 
Departementsbildung war aber nur von Bedentung für den Ge 
schäftsgang, zu beschließen hatte allein das Plenum des General" 
direktoriums, den Departements lag die Vorbereitung und dit 
Ausführung der Beschlüsse ob. 
Die auswärtige Verwaltung erhielt jetzt ebenfalls eine g½ 
schlossene oberste Behörde, indem die mit den auswärtigen An 
5) Vgl. 8 5.
	        
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