Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 134 Die einzelnen Ministerien. 413 
tragung der Verwaltung der Domänen und Forsten auf das land- 
wirtschaftliche Ministerium verschiedene Veränderungen erfahren. 
In seiner gegenwärtigen Gestalt (Personal: der Minister, 1 Unter- 
staatssekretär, 3 Ministerialdirektoren, und 32 vortragende Räte) 
zerfällt das Finanzministerium in drei Abteilungen: a) für das 
Etats= und Kassenwesen, b) für die direkten Steuern und c) für 
die Zölle und indirekten Steuern. In diesem Ministerium ver- 
einigt sich die gesamte Finanzverwaltung des Staates und der- 
jenigen Einnahmen, welche sich aus den direkten und indirekten 
Steuern ergeben. Von dem Finanzministerium unmittelbar hängen 
ab 1. die Generallotteriedirektion, 2. die Münzanstalten, 3. die 
Generaldirektion der allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt, 4. die 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin, 5. die 
Oberzolldirektion zu Berlin, 6. die Seehandlung und 7. die Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden, 8. die Zentralgenossenschafts- 
kasse in Berlins,). 
VIII. Das Justizministerium. Seine durch die Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1810 geregelte Zuständigkeit ist den 
anderen Ministerien gegenüber später nicht verändert worden. Zum 
Gebiete des Ministeriums (Personal: der Minister, 1 Unterstaats 
sekretär, 2 Ministerialdirektoren, 22 vortragende Räte) gehört die 
Oberaussicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege, die 
Anstellung der Justizbeamten und die Dienstaufsicht über sie, die 
orbereitung der in das Gebiet der Justiz einschlagenden Landes- 
gesetze und die Lehnsangelegenheiten. Unmittelbar unter dem Justiz- 
ministerium stehen die Justizprüfungskommission und die Ober- 
landesgerichte. 
IX. Das Kriegsministerium#). Seine Organisation 
wurde geregelt durch das Publikandum vom 18. Februar 1809, 
auf welches die Verordnung vom 27. Oktober 1810 lediglich Bezug 
nahm. Das Ministerium zerfiel ursprünglich in drei Abteilungen. 
Dazu kam das Bureau des Kriegsministers für die zu dessen persön- 
licher Entscheidung gehörigen Angelegenheiten, welches zufolge der 
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1 24) Gesetz vom 31. Juli 1895 (GS. 1895, S. 310), vom 8. Juni 
S806e (GS. 1896, S. 123) und 20. April 1808 (GS. 1898, S. 67). 
25) Vgl. den Aufsatz: „Die Organisatton des kal. preuß. Kriegs- 
ministerlums- in Hirths Ann. 1874, S. 487 ff.; Das kgl. preußische 
riegsministerium 1809. 1. März 1900, Berlin 1909.
	        
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