Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 137 Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 435 
geberischen Grundsatz stellt, „daß regulariter alle Proces-Sachen, 
welche das Interesse privatum, vel jura partium quarum interest 
betreffen, bey denen jedes Orts bestelleten ordentlichen Justitz 
Collegüs erörtert und decidiret werden müssen; da hingegen zum 
Ressort derer Kriegs= und Domänen-Cammern hauptsächlich nur 
Königl. Intraden und Domänen, ferner die den Statum Oecono- 
micum et Politicum angehende, und überhaupt in das Interesse 
publicum einschlagende Sachen gerechnet werden können.“ Seit 
1782 werden für diese Gerichtsbarkeit der Kriegs= und Domänen- 
kammern besondere Kammerzjustizdeputationen gebildet, neben denen 
noch für die nicht zur Zuständigkeit der Kriegs= und Domänen= 
kammern gehörigen Sachen besondere Verwaltungsgerichte, wie 
Akzise= und Zollgerichte, Tabaksgerichte usw. bestehen. 
Diese Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche teils Gegenstände des 
Privat= und Strafrechts, teils solche des Verwaltungsrechts um- 
faßte, war hervorgegangen aus der Gerichtsbarkeit der ordentlichen 
Gerichte, sie war eine Notwendigkeit, weil und solange die neue 
Ordnung des öffentlichen Rechts gegenüber den ständischen An- 
sprüchen noch nicht zu anerkannter Geltung gelangt war. Sobald 
dies der Fall war, konnte die in das Privat= und Strafrecht 
hinübergreifende Verwaltungsgerichtsbarkeit preisgegeben werden. 
Statt nun aber eine Sonderung vorzunehmen zwischen den Gegen- 
ständen privat= und strafrechtlicher und denen verwaltungsrechtlicher 
Natur, überließ man die ganze bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit 
den ordentlichen Gerichten. Dies geschah zunächst für einzelne 
Provinzen infolge der Versuche, eine Vereinfachung der Verwaltung 
herbeizuführen, durch die in den Jahren 1797—1804 unter der 
Leitung Schrötters zustande gekommenen neuen Ressortreglements 
und demnächst allgemein durch die Verordnung vom 26. Dezember 
1808, deren dahin gehenden Bestimmungen später auf das ganze 
Staatsgebiet ausgedehnt wurden. Damit war eine besondere Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit wieder vollständig beseitigt. 
Es gab nun allerdings in einzelnen Fragen des öffentlichen 
lüechts eine förmliche Rechtsprechung. Sie wurde aber gehand- 
habt durch die ordentlichen Gerichte und, soweit deren Zuständigkeit 
nicht reichte, blieb für die Entscheidung von Streitigkeiten des 
öfentlichen Rechts nur der Verwaltungsweg übrig. Dieser Zustand 
mochte genügen zur Zeit des absoluten Staates, wo die Verwaltungs- 
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