§ 137 Geschichtliche Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 435
geberischen Grundsatz stellt, „daß regulariter alle Proces-Sachen,
welche das Interesse privatum, vel jura partium quarum interest
betreffen, bey denen jedes Orts bestelleten ordentlichen Justitz
Collegüs erörtert und decidiret werden müssen; da hingegen zum
Ressort derer Kriegs= und Domänen-Cammern hauptsächlich nur
Königl. Intraden und Domänen, ferner die den Statum Oecono-
micum et Politicum angehende, und überhaupt in das Interesse
publicum einschlagende Sachen gerechnet werden können.“ Seit
1782 werden für diese Gerichtsbarkeit der Kriegs= und Domänen-
kammern besondere Kammerzjustizdeputationen gebildet, neben denen
noch für die nicht zur Zuständigkeit der Kriegs= und Domänen=
kammern gehörigen Sachen besondere Verwaltungsgerichte, wie
Akzise= und Zollgerichte, Tabaksgerichte usw. bestehen.
Diese Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche teils Gegenstände des
Privat= und Strafrechts, teils solche des Verwaltungsrechts um-
faßte, war hervorgegangen aus der Gerichtsbarkeit der ordentlichen
Gerichte, sie war eine Notwendigkeit, weil und solange die neue
Ordnung des öffentlichen Rechts gegenüber den ständischen An-
sprüchen noch nicht zu anerkannter Geltung gelangt war. Sobald
dies der Fall war, konnte die in das Privat= und Strafrecht
hinübergreifende Verwaltungsgerichtsbarkeit preisgegeben werden.
Statt nun aber eine Sonderung vorzunehmen zwischen den Gegen-
ständen privat= und strafrechtlicher und denen verwaltungsrechtlicher
Natur, überließ man die ganze bisherige Verwaltungsgerichtsbarkeit
den ordentlichen Gerichten. Dies geschah zunächst für einzelne
Provinzen infolge der Versuche, eine Vereinfachung der Verwaltung
herbeizuführen, durch die in den Jahren 1797—1804 unter der
Leitung Schrötters zustande gekommenen neuen Ressortreglements
und demnächst allgemein durch die Verordnung vom 26. Dezember
1808, deren dahin gehenden Bestimmungen später auf das ganze
Staatsgebiet ausgedehnt wurden. Damit war eine besondere Ver-
waltungsgerichtsbarkeit wieder vollständig beseitigt.
Es gab nun allerdings in einzelnen Fragen des öffentlichen
lüechts eine förmliche Rechtsprechung. Sie wurde aber gehand-
habt durch die ordentlichen Gerichte und, soweit deren Zuständigkeit
nicht reichte, blieb für die Entscheidung von Streitigkeiten des
öfentlichen Rechts nur der Verwaltungsweg übrig. Dieser Zustand
mochte genügen zur Zeit des absoluten Staates, wo die Verwaltungs-
28*