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teilungen zerfällt, ihr Plenums). Der Kompetenzkonflikt kann
von diesen Behörden auch dann erhoben werden, wenn die
Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungs-
gerichte in Anspruch genommen wirde). Die Erhebung des Kom-
petenzkonflikts erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache
anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung, daß der Rechts-
weg für unzulässig erachtet werde. Dieser Erklärung soll zwar
eine Begründung beigefügt werden, doch ist das nicht wesentlich.
Wird die Erklärung bei einem Gerichte abgegeben, bei welchem
die Sache nicht anhängig ist, so hat dieses die Erklärung an das
zuständige Gericht zu übersenden. Die Erhebung des Konflikts
unterbricht für die Dauer des ihn betreffenden Verfahrens den
bürgerlichen Rechtsstreit und hindert auch die Verkündung der
Entscheidung. Insbesondere muß das Gericht, wenn zur Zeit
der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein für vorläufig vollstreck-
bar erklärtes Urteil vorliegt, die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung von Amts wegen anordnen. Gegen diese Ent-
scheidung findet kein Rechtsmittel statt. Spricht sich später der
Kompetenzgerichtshof für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus, oder
wird der Kompetenzkonflikt zurückgenommen, so ist jene Ent-
scheidung in gleicher Weise von Amts wegen wieder aufzuheben.
Das Gericht benachrichtigt von Amts wegen die Verwaltungs-
behörde von dem Eingange der Erklärung und die Parteien von
der Erhebung des Kompetenzkonfliktes unter Mitteilung ciner Ab-
schrift der Erklärung. Ist die Sache bei einem Gerichte höherer
Instanz anhängig, so sind die Prozeßakten unter Beifügung der
Erklärung der Verwaltungsbehörde, sowie der Zustellungsurkunden
über die Benachrichtigung der Parteien dem Gerichtsschreiber des
Gerichts erster Instanz zurückzusenden (88 4—8, 19, 22 a. a. O.).
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts ist fernerhin zulässig
für den Fall des sogenannten negativen Konflikts, d. h. wenn
in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit end-
5) Dies gilt auch für die dem Regierungspräsidenten zur eigenen
Bearbeitung überwiesenen Sachen, da der Regierungspräsident keine selb-
ständige Provinzialbehörde bildet, sondern nur an die Stelle der bis-
herigen Regierungsabteilung des Innern getreten ist.
a) Vgl. § 113 Abs. 1 LVG.
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