Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Weimar-Eisenach. 437 
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der 
Staatsbürger, sowie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf 
Einfluß haben möchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, 
dergestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung des Landtages 
weder Steuern oder andere Abgaben und Leistungen im Lande aus- 
geschrieben und erhoben, noch Anleihen auf die Staatskassen und das 
Vermögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz-Maßregeln 
ergriffen werden dürfen, welche das Staatsvermögen oder das Vermögen 
der Staatsbürger in Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesse 
des Landtages nach sich ziehen könnten; 
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen zu prüfen und 
sowohl über darin bemerkte Anstände Auskunft, als überhaupt über die 
Verwendung von Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen 
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen; 
4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu thun über Mängel 
und Mißbräuche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes 
mit gutachtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben; 
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben gegen das Staats- 
Ministerium und dessen einzelne Mitglieder; 
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen, 
daß Landesgesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder 
die persönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staats- 
bürger, sey es in dem ganzen Lande oder in einzelnen Landestheilen, 
zum Gegenstande haben, nicht ohne Zustimmung des Landtages erlassen 
oder authentisch interpretirt werden können. 
Gesetze, welche nur für einzelne Korporationen im Staate gelten 
sollen, können jedoch in Uebereinstimmung mit der Korporation und 
bloße Ortsgesetze in Uebereinstimmung mit der Gemeinde von dem 
Landesfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages erlassen werden. 
7. das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine Abtretung vom 
Staatsgebiete, wobei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten, 
vorgenommen werden darf; *½* 
8. das Recht, auch außer der Zeit seiner Versammlung die im 
ͤs bestimmten Befugnisse durch den Landtags-Vorstand ausüben zu 
alsen. 
Dritter Abschnitt. 
Landtag, Vorstand, Rechte der Abgeordneten, Syndikus, Eröffnung 
des Landtages, Geschäftsordnung, Vertagung, Schluß, Auflösung des 
Landtages. · 
§5.DieVetsammlungderaufverfassungsmäßigeWelfeerwähnen 
Landtags-Abgeordneten bildet den Landtag. · · 
5 6. Die Landtage theilen sich in ordentliche und außerordentliche. 
Zu einem ordentlichen Landtage werden die Landtags-Abgeordneten von 
drei zu drei Jahren und zwar regelmäßig in dem letzten Jahre der Finanz- 
eriode, zu einem außerordentlichen aber so oft zusammengerufen, als es 
nach dem Ermessen des Landesfürsten oder nach diesem Gesetze §§ 16, 68 
nothwendig ist.
	        
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