Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

* 16 Das Konfliktsverfahren. 535 
der Zuständigkeit durch die Verwaltunggsbehörden ausschließt. In 
Theorie und Praxis wird meist nur der erstere Fall erörtert, 
irgend welcher Unterschied zwischen beiden Fällen besteht jedoch 
nicht, die Antwort, wie sie auch ausfallen mag, muß für beide 
gleich sein. 
Für das selbständige Prüfungsrecht der Gerichte und Ver- 
waltungsbehörden führt man gewöhnlich an, daß jede Behörde 
ihre Zuständigkeit jederzeit von Amts wegen zu prüfen haber). 
Letztere Tatsache ist allerdings richtig, und es unterliegt keinem 
Zweifel, daß beispielsweise ein Gericht eine Klage wegen Unzu- 
lässigkeit des Rechtswegs gegebenen Falls zurückzuweisen ver- 
pflichtet ist, wenn der Konflikt nicht erhoben sein sollte. Es fragt 
sich aber eben, inwicweit die Prüfung der Zuständigkeit auf den 
Kompetenzgerichtshof mit für die Behörden verbindlicher Kraft 
übergegangen ist, und diese Frage läßt sich nicht durch den Grund- 
satz beantworten, daß jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amts 
wegen prüfen muß. Gerade für den Fall des Kompetenzkonflikts 
wird dieser Grundsatz verschiedentlich, und zwar in den beiden 
zuerst erwähnten Fällen zweifellos durchbrochen, und es ist nicht 
abzusehen, weshalb er sich denn in dem dritten Falle wider- 
standsfähiger erweisen sollte. 
Zunächst fällt gegen das selbständige Prüfungsrecht der Be- 
hörden ins Gewicht, daß, wenn der Kompetenzgerichtshof bei- 
spielsweise den Rechtsweg für zulässig, das Gericht ihn demnächst 
für unzulässig erachten sollte, sich hieraus regelmäßig ein negativer 
Kompetenzkonflikt entwickeln würde, dessen Ausgang, da ein Ur- 
teil des Kompetenzgerichtshofs in der Sache bereits vorliegt, nicht 
zweifelhaft sein kann. Es würde also lediglich aus sormellen 
Gründen ein sachlich ganz überflüssiges zweimaliges Konflikts- 
verfahren in derselben Sache hervorgerufen werden. Dieser Grund 
ist aber doch nur ein rechtspolitischer, der den Gesetzgeber be- 
stimmen müßte, eine selbständige Prüfung der Zuständigkeit durch 
die Behörden, nachdem der Kompetenzgerichtshof darüber ent- 
schieden hat, auszuschließen. Juristisch ist die Streitfrage damit 
noch nicht erledigt. 
Man hat ferner gegen das Prüfungsrecht das innere Wesen 
7) Entsch. des Reichsgerichts vom 25. März 1884, Bd. 11, S. 392.
	        
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