78 Das Verwaltungsrecht. 8 94
setzung Vergütung der Umzugskosten im gesetzlich festgestellten Be—
trage, der für Beamte ohne Familie auf halb so viel festgesetzt ist
wie für Beamte mit Familie.
Der Beamte bezieht die jährliche Rente vom Staate auch
fort, wenn seine Amtstätigkeit durch zeitweilige oder dauernde
Versetzung in den Ruhestand aufgehört hat. Ursprünglich wurde
der Lebensunterhalt des Beamten nach Beendigung seiner amt-
lichen Tätigkeit gesichert durch eine allgemeine Pensionsversiche-
rung der Beamten auf Gegenseitigkeit mit Versicherungszwang.
Aus der Pensionskasse, deren Fonds durch Gehaltsabzüge gebildet,
und die vom Staate verwaltet wurde, erhielten die ehrenvoll ver-
abschiedeten Beamten eine jährliche Rente, die verschieden be-
messen wurde je nach dem verschiedenen Diensteinkommen des Be-
amten und nach der Länge seiner Dienstzeit. Indem man später
die Beitragspflicht der Beamten für die Pensionskasse fallen ließ,
übernahm es der Staat und bei mittelbaren Staatsbeamten die
betreffende Korporation, den außer Tätigkeit getretenen Beamten
die entsprechende Rente aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Die gesetzliche Regelung des Pensionswesens erfolgte zunächst
durch das Pensionsreglement vom 30. April 182551), welches
auch auf die neuen Provinzen übertragen wurde. Demnächst
wurde das Pensionsrecht der unmittelbaren Zivilbeamten fest-
gestellt durch das Gesetz vom 27. März 1872 betreffend die
Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, sowie der Lehrer
und Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß
der Universitätenss), welches durch die Novellen vom 31. März
1882, 30. April 1884, 20. März 1890, 25. April 1896 und
24. Mai 190766) bezüglich der Voraussetzungen der Pensionierung
und der Höhe der Pension verschiedene Umgestaltungen er-
fahren hat.
Einen Ruhegehaltsanspruch haben die Beamten, deren Ver-
setzung in den Ruhestand erfolgen darfs-), unter der Voraussetzung,
daß sie Besoldung bezogen. Auch den unter dem Vorbehalte des
51) v. Kamptz, Ann. Bd. 14, S. 843.
62) GS. 1872, S. 268.
56) GS. 1882, S. 133; 1884, S. 126; 1890 S. 43; 1896,
S. 87; 1907, S. 95.
54)) Vgl. darüber 8 95.