8 94 Die Rechte der Beamten. 81
Dieselben Grundsätze wie für die Staatsbeamten gelten nach
88 12, 21 des Kommunalbeamtengesetzes für die städtischen und die
Kreisbeamten.
Für die vor Erlaß des Pensionsgesetzes von 1872 oder seiner
Novellen in den Ruhestand versetzten Beamten sind die damals
maßgebenden Pensionsgesetze bezüglich der Höhe der Pension in
Kraft geblieben. Andererseits ist aber auch, wenn dem Beamten
auf Grund früherer Pensionsgesetze oder besonderer Zusicherungen
ein höheres Ruhegehalt zustehen würde als nach dem gegenwärtigen
Pensionsrechte jener höhere Anspruch aufrecht erhalten worden.
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten haben
Anspruch auf Wartegeld im gesetzlich bestimmten Betrage und,
wenn sie richterliche Beamte sind, auf Fortbezug ihres bisherigen
Gehaltess).
Die Hinterbliebenen der Beamten haben zunächst die Gnaden-
bewilligung zu verlangen. Diese besteht regelmäßig in der Fort-
gewährung des vollen Diensteinkommens außer für den Sterbe-
monat für die zunächst folgenden drei Monate. Die Dienstwohnung
gebührt den Hinterbliebenen ebenso lange wie die übrige Gnaden-
bewilligung mit Ausnahme der zum Dienstgebrauche bestimmten
Arbeitsstube. Die Gnadenbewilligung fällt nicht in die Nachlaß-
masse, sondern steht der Wittwe, den Kindern und den Enkeln des
Beamten, auch wenn sie nicht Erben sind, dergestalt zu, daß darauf
kein Gläubiger des Verstorbenen einen Anspruch hat. Außerdem
können die Departementschefs auch anderen Personen, deren ein-
ziger Ernährer der Verstorbene war, die Gnadenbewilligung an-
weisen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf Kommunal-=
beamte).
Aber auch abgesehen davon erhalten die Hinterbliebenen der
Beamten aus Staatsmitteln Unterstützung. Bis in die neueste
Zeit bestand für alle Beamten die am 28. Dezember 1775 von
Friedrich dem Großen begründete „königliche allgemeine Witwen-
verpflegungsanstalt“, deren Einrichtung durch Kabinettsordre vom
27. Februar 1831 neu geregelt wurde. Die Anstalt bezog ihre
Mittel aus Beiträgen der Beamten, für welche eine Beitrags-
pflicht vor Eingehung der Ehe bestand und aus einem Staats-
50) Vgl. hierüber 8 96. «-
57) Gesetz vom 7. März 1908 — GS. 1908, S. 35 —.
Vornhak, Preußlsches Staatsrecht II. 2. Aufl. 6