Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 94 Die Rechte der Beamten. 81 
Dieselben Grundsätze wie für die Staatsbeamten gelten nach 
88 12, 21 des Kommunalbeamtengesetzes für die städtischen und die 
Kreisbeamten. 
Für die vor Erlaß des Pensionsgesetzes von 1872 oder seiner 
Novellen in den Ruhestand versetzten Beamten sind die damals 
maßgebenden Pensionsgesetze bezüglich der Höhe der Pension in 
Kraft geblieben. Andererseits ist aber auch, wenn dem Beamten 
auf Grund früherer Pensionsgesetze oder besonderer Zusicherungen 
ein höheres Ruhegehalt zustehen würde als nach dem gegenwärtigen 
Pensionsrechte jener höhere Anspruch aufrecht erhalten worden. 
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten haben 
Anspruch auf Wartegeld im gesetzlich bestimmten Betrage und, 
wenn sie richterliche Beamte sind, auf Fortbezug ihres bisherigen 
Gehaltess). 
Die Hinterbliebenen der Beamten haben zunächst die Gnaden- 
bewilligung zu verlangen. Diese besteht regelmäßig in der Fort- 
gewährung des vollen Diensteinkommens außer für den Sterbe- 
monat für die zunächst folgenden drei Monate. Die Dienstwohnung 
gebührt den Hinterbliebenen ebenso lange wie die übrige Gnaden- 
bewilligung mit Ausnahme der zum Dienstgebrauche bestimmten 
Arbeitsstube. Die Gnadenbewilligung fällt nicht in die Nachlaß- 
masse, sondern steht der Wittwe, den Kindern und den Enkeln des 
Beamten, auch wenn sie nicht Erben sind, dergestalt zu, daß darauf 
kein Gläubiger des Verstorbenen einen Anspruch hat. Außerdem 
können die Departementschefs auch anderen Personen, deren ein- 
ziger Ernährer der Verstorbene war, die Gnadenbewilligung an- 
weisen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf Kommunal-= 
beamte). 
Aber auch abgesehen davon erhalten die Hinterbliebenen der 
Beamten aus Staatsmitteln Unterstützung. Bis in die neueste 
Zeit bestand für alle Beamten die am 28. Dezember 1775 von 
Friedrich dem Großen begründete „königliche allgemeine Witwen- 
verpflegungsanstalt“, deren Einrichtung durch Kabinettsordre vom 
27. Februar 1831 neu geregelt wurde. Die Anstalt bezog ihre 
Mittel aus Beiträgen der Beamten, für welche eine Beitrags- 
pflicht vor Eingehung der Ehe bestand und aus einem Staats- 
50) Vgl. hierüber 8 96. «- 
57) Gesetz vom 7. März 1908 — GS. 1908, S. 35 —. 
Vornhak, Preußlsches Staatsrecht II. 2. Aufl. 6 
 
	        
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