Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

82 Das Verwaltungsrecht. 8 94 
zuschusse. Der Staat trug weiter die Bürgschaft für die Ver- 
pflichtungen der Kasse. Die Beamten, deren Jahresgehalt 250 
Taler überstieg, hatten ihren Ehefrauen eine Pension in Höhe 
eines Fünftels ihrer Besoldung, jedoch höchstens 500 Taler zu 
versichern, soweit nicht für sie besondere Witwen= und Waisen- 
kassen bestanden, oder sie bei der „Berliner allgemeinen Witwen- 
pensions= und Unterstützungskasse“ eine gleich hohe Pension hatten 
versichern lassen. Außerdem gibt es zur Unterstützung der Hinter- 
bliebenen von Staatsbeamten noch verschiedene Stiftungen und 
Fonds, unter denen besonders die Justizoffiziantenwitwenkasse her- 
vorzuheben ist, ohne daß ein Rechtsanspruch auf Unterstützung 
daraus bestände. 
Demnächst hat jedoch eine neue Regelung des Reliktenwesens 
auf durchaus anderen Grundlagen stattgefunden durch das Gesetz 
vom 20. Mai 1882 betreffend die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen der unmittelbaren Staatsbeamtends). Die unmittelbaren 
Staatsbeamten, welche dauernde Geldbezüge aus der Staatskasse 
erhalten, wurden dadurch verpflichtet, Witwen= und Waisen- 
geldbeiträge zur Staatskasse zu entrichten. Diese Beiträge be- 
liefen sich auf jährlich drei Prozent des pensionsfähigen Dienst- 
einkommens oder des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes mit der 
Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 Mark des pensions- 
fähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes oder 5000 Mark des 
Ruhegehaltes übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig war. Die 
Zahlung der Beiträge wurde jedoch unbeschadet des Anspruchs 
ihrer Hinterbliebenen auf Witwen= und Waisengelder den bis- 
her beitragspflichtigen Beamten erlassen durch das Gesetz vom 
28. März 1888 betreffend den Erlaß der Witwen= und Waisen- 
geldbeiträge der Staatsbeamtenss). Weitere Ergänzungen erfolgen 
durch die Gesetze vom 1. Juni 1897, 27. Mai 1907 und 26. Mai 
190960). 
Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwen und Waisen 
der ruhegehaltsberechtigten unmittelbaren Staatsbeamten ein 
monatlich im voraus zu zahlendes Witwen= und Weisengeld. 
Das Witwengeld beträgt 40 v. H. der Pension, die der Be- 
  
es) GS. 1882, S. 298. 
5r%) GS. 1888, S. 48. 
60°0) GS. 1897, S. 189; 1907, S. 99; 1000, S. 85.
	        
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