90 Das Verwaltungsrecht. 8 95
hin zur Disposition zu stellenden, nichtrichterlichen Beamten ein
Wartegeld, bis ihnen entweder ein anderes öffentliches Amt über-
tragen werde, oder ihre Pensionierung tunlich erscheine. Das
Wartegeld sollte bei Beamten, mit 1200 Taler und mehr Ge-
halt die Hälfte davon, nie jedoch mehr als 2000 Taler betragen.
Die Verordnung vom 24. Oktober 1848 gab sodann eine „Nach-
weisung der den disponibel gewordenen Beamten bis zu 1200
Taler Gehalt zu bewilligenden Wartegelder“. Diesen zunächst nur
für die im Jahre 1848 beabsichtigte Behördenumbildung er-
lassenen Bestimmungen wurde eine allgemeinere Bedeutung bei-
gelegt dadurch, daß das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852
darauf Bezug nahm. Sie haben demgemäß auch in allen späteren
Fällen einer Behördenumbildung zur Anwendung zu kommen,
soweit hier nicht besondere Anordnungen ergehem).
Besondere Bestimmungen, die jetzt keine Bedeutung mehr
haben, sind erlassen bei der Umbildung der Gerichtsbehörden durch
88 104, 105 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 24. April
1878 zum Gerichtsverfassungsgesetze, bei der Umbildung der Be-
hörden der allgemeinen Landesverwaltung durch 88 147 ff. des
Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883, bei der Um-
bildung der Eisenbahnbehörden durch Gesetz vom 4. Juni 1894.
Endlich wurde durch Gesetz vom 13. Juli 1899 die Maßregel
für richterliche Beamte, die vor dem 1. Januar 1899 das
65. Lebensjahr vollendet hatten, mit ihrer Zustimmung wegen
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Neben-
gesetze vorgesehen. In allen diesen Fällen behielten die Beamten
während der mehr-- (5—3) jährigen Uebergangszeit ihr Gehalt und
wurden, soweit sie nicht wieder Verwendung fanden, demnächst
mit ihrem nunmehrigen Dienstalter pensioniert. In dem lestzt-
genannten Falle war eine Wiederverwendung nicht einmal in
Aussicht genommen, so daß die Maßregel eigentlich ihrem eigenen
inneren Wesen widersprach.
b) Der Begriff der politischen Beamten, von denen man eine
positive Unterstützung der Regierungspolitik erwartet, und die da-
her bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung zur Disposition ge-
stellt werden können, hat erst das Gesetz vom 21. Juli 1852
7) Vgl. Erk. des Ob.Tr. vom 3. Februar 1879 — J.M. Bl. 1879,
S. 106 —.