Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

96 Das Verwaltungsrecht. § 159 
werden durch königliche Verordnung als Rheinschiffahrtsgerichte 
erster Instanz in der Nähe des Rheins belegene Amtsgerichte be- 
stellt, und ihre Bezirke bestimmt. Zweite und letzte Instanz ist 
das Oberlandesgericht zu Köln. Das Verfahren ist das gewöhnliche 
amtsgerichtliche Zivil= und Strafverfahren, doch findet in Straf- 
sachen eine Zuziehung von Schöffen nicht statt. Bei einem Werte 
des Streitgegenstandes von über 40 Mark ist je nach Wahl des 
Berufungsklägers auch die Berufung an die Zentralkommission 
für Rheinschiffahrt in Mannheim zulässig. 
2. Die Elbzollgerichte beruhen ebenfalls auf einem völker- 
rechtlichen Vertrage der Uferstaaten, nämlich der Elbschiffahrtsakte 
vom 23. Juni 1821 und der Additionalakte vom 13. April 18441). 
Ihre Haupttätigkeit, die Untersuchung und Entscheidung in Elb- 
zollübertretungen ist zwar mit der auf Grund des Gesetzes vom 
11. Juli 1870 erfolgten Aufhebung der Elbzölle fortgefallen. Da- 
gegen sind sie noch zuständig bei 4. Streitigkeiten wegen Zahlung 
der Zoll-, Krahnen-, Wage-, Hafen-, Werft= und Schleusengebühren, 
soweit dieselben aus Warenversendungen, welche nach den Grund- 
sätzen der Elbschiffahrtsakte behandelt werden, entspringen; 
+Eé. Streitigkeiten über die Hemmung des Leinpfades; x. Beschädi- 
gungen, welche beim Schiffsziehen an Wiesen und Feldern, oder 
welche durch Schiffer und Flößer bei der Fahrt oder beim An- 
landen verursacht werden; 0. Streitigkeiten über den Betrag des 
Bergelohnes und anderen Vergütigungen in Unglücksfällen; 
e. Streitigkeiten zwischen den Schiffern und ihren Leuten über 
den Lohn und den Umfang der Arbeit und über sonstige auf dem 
Dienstverhältnisse beruhende Forderungen. 
Nach Erlaß der Reichsjustizgesetze hat auch hier eine neue 
Regelung des Verfahrens durch das Gesetz vom 9. März 1879½) 
stattgefunden. Elbzollgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte, 
deren Bezirke von der Elbe berührt werden, zweiter Instanz die 
betreffenden Landgerichte. In Strassachen verhandeln die Elb- 
zollgerichte erster Instanz ohne Schöffen, zweiter Instanz in der 
Besetzung von drei Mitgliedern. Die Entscheidungen der zweiten 
Instanz sind endgültig. Im übrigen findet das gewöhnliche Zivil- 
und Strafverfahren statt. 
14) GS. 1822, S. 9, 1844, S. 458. 
15) GS. 1879, S. 132.
	        
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