96 Das Verwaltungsrecht. § 159
werden durch königliche Verordnung als Rheinschiffahrtsgerichte
erster Instanz in der Nähe des Rheins belegene Amtsgerichte be-
stellt, und ihre Bezirke bestimmt. Zweite und letzte Instanz ist
das Oberlandesgericht zu Köln. Das Verfahren ist das gewöhnliche
amtsgerichtliche Zivil= und Strafverfahren, doch findet in Straf-
sachen eine Zuziehung von Schöffen nicht statt. Bei einem Werte
des Streitgegenstandes von über 40 Mark ist je nach Wahl des
Berufungsklägers auch die Berufung an die Zentralkommission
für Rheinschiffahrt in Mannheim zulässig.
2. Die Elbzollgerichte beruhen ebenfalls auf einem völker-
rechtlichen Vertrage der Uferstaaten, nämlich der Elbschiffahrtsakte
vom 23. Juni 1821 und der Additionalakte vom 13. April 18441).
Ihre Haupttätigkeit, die Untersuchung und Entscheidung in Elb-
zollübertretungen ist zwar mit der auf Grund des Gesetzes vom
11. Juli 1870 erfolgten Aufhebung der Elbzölle fortgefallen. Da-
gegen sind sie noch zuständig bei 4. Streitigkeiten wegen Zahlung
der Zoll-, Krahnen-, Wage-, Hafen-, Werft= und Schleusengebühren,
soweit dieselben aus Warenversendungen, welche nach den Grund-
sätzen der Elbschiffahrtsakte behandelt werden, entspringen;
+Eé. Streitigkeiten über die Hemmung des Leinpfades; x. Beschädi-
gungen, welche beim Schiffsziehen an Wiesen und Feldern, oder
welche durch Schiffer und Flößer bei der Fahrt oder beim An-
landen verursacht werden; 0. Streitigkeiten über den Betrag des
Bergelohnes und anderen Vergütigungen in Unglücksfällen;
e. Streitigkeiten zwischen den Schiffern und ihren Leuten über
den Lohn und den Umfang der Arbeit und über sonstige auf dem
Dienstverhältnisse beruhende Forderungen.
Nach Erlaß der Reichsjustizgesetze hat auch hier eine neue
Regelung des Verfahrens durch das Gesetz vom 9. März 1879½)
stattgefunden. Elbzollgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte,
deren Bezirke von der Elbe berührt werden, zweiter Instanz die
betreffenden Landgerichte. In Strassachen verhandeln die Elb-
zollgerichte erster Instanz ohne Schöffen, zweiter Instanz in der
Besetzung von drei Mitgliedern. Die Entscheidungen der zweiten
Instanz sind endgültig. Im übrigen findet das gewöhnliche Zivil-
und Strafverfahren statt.
14) GS. 1822, S. 9, 1844, S. 458.
15) GS. 1879, S. 132.