Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8159 Der Organismus der Gerichtsbehörden. 97 
3. Der Geheime Justizrat zur Ausübung der Zivilrechtspflege 
über den König, die Mitglieder des königlichen Hauses und des 
lrsttichen Hauses Hohenzollern wird nach dem Gesetze vom 
6. April 1851 Art. III19) aus zwölf Mitgliedern des Kammer- 
berichts durch den Justizminister bei der jedesmaligen Bildung der 
Senate bestellt. Von den zwölf Mitgliedern sind fünf die erste, 
sieben die zweite Instanz, die dritte Instanz bildet das Reichs- 
dericht. Das Verfahren vor dem Geheimen Justizrate ist der ge- 
wöhnliche Zivilprozeßn). 
Bei jedem Gerichte soll eine Gerichtsschreiberei eingerichtet 
verden, deren Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte durch 
en Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjustiz- 
derwaltung zu bestimmen ist. Die Dienstverhältnisse der Gerichts- 
hreiber sollen durch Gesetz, ihre Geschäftsverhältnisse durch den 
dustizminister bestimmt werden (8 154 GVG., 8 68 preuß. AusfG.)). 
Kieses am 3. März 1879 erlassene Gesetz betreffend die Dienst- 
. der Gerichtsschreiber in der Fassung des Gesetzes 
m 26. September 1899) regelt zunächst die Befähigung zum 
n—“N* Erfordert wird die Vollendung des 
I. Lebensjahres, die Erfüllung der militärischen Dienstpflicht oder 
ie endgültige Befreiung von ihr in Friedenszeiten und endlich das 
estehen einer Prüfung bei einem Oberlandesgerichte oder dem 
andgerichte zu Hechingen nach einem zweijährigen praktischen 
orbereitungsdienste. Referendare können nach sechsmonatlicher 
eschäftigung im Gerichtsschreiberdienste zur Prüfung zugelassen 
erden und sind nach zweijähriger Tätigkeit im richterlichen Vor- 
reitungsdienste ohne Prüfung zum Gerichtsschreiberamte befähigt. 
dir Gerichtsschreibergehilfen, die zur Vornahme gewisser Geschäfte 
# * Gerichtsschreiber nicht befähigt sind, besteht eine besondere 
sung. Die Ernennung der Gerichtsschreiber erfolgt durch den 
alizminister oder in seinem Auftrage durch die Vorsteher der 
nie obinzialjustizbehörden. Der Geschäftsgang der Gerichtsschreibe- 
len in Preußen ist geregelt worden durch die Geschäftsordnungen 
— 
— 
r GS. 1851, S. 181. 
enn u) Vgl. § 18 AG. zum G., 69 A. zur CO., kaiserl. Ver. 
ung vom 2. September 1879 — RGBl. 1879, S. 268. 
) GS. 1899, S. 249. 
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ornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 
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