Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

100 Das Verwaltungsrecht. 8160 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche Be— 
amte, auch dürfen ihnen richterliche Geschäfte oder eine Dienst- 
aufsicht über die Richter nicht übertragen werden. Zu den Aemtern 
der Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte, den Oberlandes 
gerichten und den Landgerichten ist nur die Berufung von zum 
Richteramte befähigten Personen zulässig. Die Ernennung des 
Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte erfolgt auf Vorschlag 
des Bundesrats durch den Kaiser, die der Beamten der Staats- 
anwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten, soweit 
es sich nicht um bloße Hilfsarbeiter, Burcau-- und Unterbeamten 
stellen handelt, durch den König (88 149, 150, 152 GVG., §8 60, 
61 preuß. AusfG.). 
Der Behördenorganismus der Staatsanwaltschaft schließt sich 
durchaus an den der ordentlichen Gerichte au. Bei jedem Amts 
und Schösfengerichte besteht eine Amtsanwaltschaft, bei jedem Land- 
oder Schwurgerichte eine Staatsanwaltschaft, bei jedem Oberlandes- 
gerichte eine Oberstaatsanwaltschaft und bei dem Reichsgerichte die 
Reichsanwaltschaft. Alle diese Behörden sind in ihren Amts- 
verrichtungen von den Gerichten unabhängig (88 142, 143, 151 
G#.). 
Die Amtsanwaltschaft besteht für den Bezirk eines Amts- 
gerichts aus einem oder mehreren Amtsanwälten unter Leitung 
eines ersten Amtsanwalts für die zur Zuständigkeit der Amts- und 
Schöffengerichte gehörigen Strafsachen, soweit deren Bearbeitung 
nicht der Staatsanwaltschaft beim Landgerichte übertragen ist. Die 
Amtsanwälte werden vom Justizminister oder kraft Uebertragung 
vom Oberstaatsanwalte ernannt, die etatsmäßigen auf Lebenszeit, 
andere auf Kündigunge). Staatsanwälte, Gerichtsassessoren, sofern 
sie nicht gleichzeitig mit richterlichen Geschäften in Strassachen 
betraut sind, Referendare und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, 
die Geschäfte des Amtsanwalts zu übernehmen. Im übrigen erfolgt 
die Ernennung der Amtsanwälte durch den Oberstaatsanwalt nach 
Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeinde- 
2) Vgl. Ges. vom 24. Februar 1913 — . 1913, S. 25 —; Ge.- 
schäfstsanweisung für die Amtsanwälte vom 28. August 1879 — Jl#l. 
1879, J. 260 = mit Ergänzungen vom 28. Mai 1#6.85, 28. November 
1895, 29. September 1897 und 16. Dezember 1906 und 9. Mai 1911 im 
Irnk Bl.
	        
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