Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

116 Das Verwaltungsrecht. 162 
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sollen, der Willkür der betroffenen Personen entzogen ist, und dic 
Behörden von Amts wegen zu erforschen haben, ob und in welchem 
Umfange die Strafrechtsnormen auf den einzelnen Fall Anwendung 
sinden. Dies trifft auch zu für die sogenannten Antragsstraftaten. 
Mag man in dem Antrage ein Tatbestandsmerkmal oder nur eine 
Voraussetzung der Strafverfolgung sehen, jedenfalls ist der Antrags- 
berechtigte keine von der Strafrechtsnorm betroffene Verson und 
nach Stellung des Strafantrags bietet das Verfahren keine Be- 
sonderheiten mehr dar. Mit derselben inneren Notwendigkeit wie 
für den Zivilprozeß die Verhandlungsmaxime ergibt sich daher für 
den Strafprozeß deren Gegenteil, die Inquisitionsmaxime als 
Grundlage des Verfahrens. Ob der Prozeß selbst ein Inquisitions- 
prozeß oder ein Anklageprozeß ist, erscheint verwaltungsrechtlich 
als eine Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Behörden, 
im ersteren Falle ist die Anwendung der Strafrechtsnormen den 
Gerichten allein, im zweiten Falle den Gerichten in Verbindung 
mit einer besonderen Anklagebehörde, der Staatsanwaltschaft, über- 
tragen. Das Wesen der Sache bleibt davon unberührt, ob der 
Strafprozeß Ingquisitionsprozeß oder Anklageprozeß ist, jedenfalls 
muß er seiner inneren Natur nach stets auf der Inquisitionsmaxime 
beruhen. 
Das Prozeßverfahren selbst ist jetzt in Zivil= und Strafsachen 
reichsrechtlich geregelt durch die Zivilprozeßordnung und die Straf- 
prozeßordnung. Für die Landesgesetzgebung bleibt demnach auf, 
dem Gebiete des Prozeßrechts nur noch insofern Raum, als das 
Reichsrecht selbst eine solche noch zuläßt, insbesondere soweit es 
auf Ausführungsgesetze der Einzelstaaten verweist. 
Die Formen, welche die Behörden bei ihrer Tätigkeit zu be- 
obachten haben, sind an und für sich zweisellos ein Gegenstand 
des Verwaltungsrechts, und zwar auch dann, wenn die Behörden 
materielle Normen anwenden, welche dem Staatsrechte nicht an- 
gehören. Zivilprozeß und Strafprozeß haben sich jedoch schon von 
jeher wegen der hohen juristischen Ausbildung, welche gerade diese 
Art des Verfahrens der Behörden ausgezeichnet, zu besonderen 
selbständigen Wissenschaften entwickelt und werden deshalb im 
Staatsrechte nicht behandelt. Nur mit Rücdsicht darauf, daß in 
den Verfassungsurkunden bisweilen einige oberste Grundsätze des 
Prozeßrechts, wie Oessentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahreus,
	        
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