118 Das Verwaltungsrecht. § 163
können in Bezirke geteilt, kleinerc zu solchen vereinigt werden. Den
Gemeinden stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich. Die Wahl
erfolgt durch die Gemeindevertretung oder den Gutsvorsteher und
nur dann, wenn mehrere Gemeinden zu einem Bezirke vereinigt
sind, durch die Kreisversammlung. Hinsichtlich der persönlichen
Befähigung der Schiedsmänner wird erfordert ein Alter von dreißig
Jahren, Wohnsitz im Bezirke, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
und Verfügungsfähigkeit über das Vermögen. Außerdem bedürfen
Staatsbeamte und besoldete Kommunal= und Kirchenbeamte zur
Uebernahme des Amtes der Genehmigung der vorgesetzten Dienst-
behörde. Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt und muß von den
dazu befähigten Personen übernommen werden, sofern nicht gewisse
Entschuldigungsgründe, wie Alter von sechzig Jahren, anhaltende
Krankheit, lange oder häufige Abwesenheit, Verwaltung eines un-
mittelbaren Staatsamtes oder Verwaltung des Schiedsamtes
während der letzten drei Jahre, vorliegen. Die unbefugte Ablehnung
des Amtes kann mit dem Verluste der politischen Gemeinderechte
auf drei bis sechs Jahre und mit um ein Achtel bis ein Viertel
stärkerer Heranziehung zu den Gemeindelasten bestraft werden. Die
Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium des zu-
ständigen Landgerichts und werden von dem Amtsgerichte vereidigt.
Sie haben während der Amtsdauer alle Rechte und Pflichten der
Beamten. Die Dienstaufsicht führen die Land= und Oberlandes-
gerichtspräsidenten und der Justizminister.
§ 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auszugehen vomn
dem Wesen der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt als einer
Behördentätigkeit, welche gehandhabt wird durch die ordentlichen
Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Während aber bei der
streitigen Gerichtsbarkeit diese richterliche Tätigkeit zur Entscheidung
eines Rechtsstreites geübt wurde, handelt es sich bei der freiwilligen
Gerichtsbarkeit um keinerlei streitiges Recht. Hiermit ist aber auch
die Begriffsbestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach jeder
Richtung erschöpft. Die herrschende Ansicht versucht allerdings no
eine weitere sachliche Begriffsbestimmung zu geben, indem sie aus“
führt, es sei hier Gegenstand der richterlichen Tätigkeit, durch ihrt
Mitwirkung bei der Begründung und Aufhebung von Rechtsverhält'