Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

118 Das Verwaltungsrecht. § 163 
können in Bezirke geteilt, kleinerc zu solchen vereinigt werden. Den 
Gemeinden stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich. Die Wahl 
erfolgt durch die Gemeindevertretung oder den Gutsvorsteher und 
nur dann, wenn mehrere Gemeinden zu einem Bezirke vereinigt 
sind, durch die Kreisversammlung. Hinsichtlich der persönlichen 
Befähigung der Schiedsmänner wird erfordert ein Alter von dreißig 
Jahren, Wohnsitz im Bezirke, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
und Verfügungsfähigkeit über das Vermögen. Außerdem bedürfen 
Staatsbeamte und besoldete Kommunal= und Kirchenbeamte zur 
Uebernahme des Amtes der Genehmigung der vorgesetzten Dienst- 
behörde. Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt und muß von den 
dazu befähigten Personen übernommen werden, sofern nicht gewisse 
Entschuldigungsgründe, wie Alter von sechzig Jahren, anhaltende 
Krankheit, lange oder häufige Abwesenheit, Verwaltung eines un- 
mittelbaren Staatsamtes oder Verwaltung des Schiedsamtes 
während der letzten drei Jahre, vorliegen. Die unbefugte Ablehnung 
des Amtes kann mit dem Verluste der politischen Gemeinderechte 
auf drei bis sechs Jahre und mit um ein Achtel bis ein Viertel 
stärkerer Heranziehung zu den Gemeindelasten bestraft werden. Die 
Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium des zu- 
ständigen Landgerichts und werden von dem Amtsgerichte vereidigt. 
Sie haben während der Amtsdauer alle Rechte und Pflichten der 
Beamten. Die Dienstaufsicht führen die Land= und Oberlandes- 
gerichtspräsidenten und der Justizminister. 
§ 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auszugehen vomn 
dem Wesen der ordentlichen Gerichtsbarkeit überhaupt als einer 
Behördentätigkeit, welche gehandhabt wird durch die ordentlichen 
Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Während aber bei der 
streitigen Gerichtsbarkeit diese richterliche Tätigkeit zur Entscheidung 
eines Rechtsstreites geübt wurde, handelt es sich bei der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit um keinerlei streitiges Recht. Hiermit ist aber auch 
die Begriffsbestimmung der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach jeder 
Richtung erschöpft. Die herrschende Ansicht versucht allerdings no 
eine weitere sachliche Begriffsbestimmung zu geben, indem sie aus“ 
führt, es sei hier Gegenstand der richterlichen Tätigkeit, durch ihrt 
Mitwirkung bei der Begründung und Aufhebung von Rechtsverhält'
	        
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