122 Das Verwaltungerecht. § 163
der freiwilligen Gerichtsbarkeit stattfindet. Eine solche Aufzählung
ist aber ohne jeden wissenschaftlichen Wert. Dazu kommt, daß auch
tatsächlich sich das Privatrecht der Aufgabe, die Gegenstände dieser
Art freiwilliger Gerichtsbarkeit zu behandeln, nie entzogen hat.
Es kann daher hier unter Verweisung auf das Privatrecht vom
einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Die Stiftungs=
Familienfideikommiß= und Lehnssachen bilden in gewisser Hinsicht
ein Mittelglied zwischen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung,
indem sie zwar von den Gerichten in richterlicher Unabhängigkeit
zu bearbeiten sind, jedoch mit der Einschränkung, daß die Be-
schwerde gegen die richterlichen Entscheidungen in letzter Instanz
nicht wieder an ein Gericht, sondern an den Justizminister geht.
Die zweite Gruppe der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
läßt auch abgesehen von der Zuständigkeitsfrage eine doppelte
Betrachtung von dem Standpunkte des Privatrechts und von dem
des Verwaltungsrechts zu. Hierin liegt keine Vermengung von
Privat= und Staatsrecht, keine Verwischung der Grenze beider,
wic sie dem Systeme des mittelalterlichen Patrimonialstaates eigen-
tümlich war. Man kann die Grenze zwischen zwei Gebieten noch
so scharf und bestimmt ziehen, und doch ist die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen, daß ein Teil beiden mit gleichem Rechte angehört,
daß sich eine Mitherrschaft herausstellt. Dies ist hier unzweifel-
haft der Fall.
Das Grundbuch= und Hypothekenwesen umfaßt das Grund“
verkehrsrecht, also einen Teil des Privatrechts, es bildet aber auch
eine Menge staatlicher Maßregeln im Interesse des öffentlichen
Grundlredits. Daß das Vormundschaftsrecht dem Privatrechtt
angehört, ist so lange nicht zu bezweifeln, als man in dem Familien“
rechte einen Teil des Privatrechts sieht, da die Vormundschaft im
wesentlichen einen Ersatz der mangelnden elterlichen Gewalt bildet
Allein ebenso berechtigt ist der Gesichtspunkt einer staatlichen Für“
sorge für hilfsbedürftige Personen, und dieser Gesichtspunkt tritt
sogar bei einigen Arten der Vormundschaft, wie der für Geistes
kranke und Abwesende, durchaus in den Vordergrund, ohne da
man deshalb die einheitliche Rechtseinrichtung der Vermundsche
zwischen Privat= und Staatsrecht auseinander reißen dürfte. Die
Hinterlegung als Ersatz der Zahlung kann im Privatrechte nicht