Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8164 Die Justizverwaltung. 125 
Offenbar bedarf aber diese Bestimmung des Gebietes der 
Justizverwaltung als einer Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung 
noch der näheren Begrenzung. Auch die gesamte Sicherheitspolizei 
bildet eine Hilfstätigkeit für die Strafrechtspflege, sollte sie deshalb 
ohne weiteres Justizverwaltung sein? Man braucht aber hierbei 
nicht einmal stehen zu bleiben. Die gerichtlichen Gebühren und 
Geldstrafen reichen zur Unterhaltung der Gerichtsbehörden nicht 
aus, es sind dazu noch andere Einnahmequellen notwendig aus 
Domänen, Steuern usw. Gleichwohl dürfte es wohl niemand ein- 
fallen, mit Rücksicht hierauf die Domänen= und Steuerverwaltung 
als Justizverwaltung zu bezeichnen. Es wäre verfehlt, diese Un- 
bestimmtheit der Begrenzung durch ebenso unbestimmte Er- 
klärungen, wie „unmittelbare Hilfstätigkeit“ oder dergleichen ver- 
bessern zu wollen. Gleichwohl läßt sich aus den einzelnen Arten 
von Geschäften der Justizverwaltung ein weiterer positiver Inhalt 
nicht ableiten. Es ist daher ein anderer Weg einzuschlagen. 
Die Gesetzgebung wie die Verwaltungspraxis bieten in dieser 
Beziehung den nötigen Anhalt. Nach beiden werden nur solche 
Verwaltungsgeschäfte als Justizverwaltung bezeichnet, die von dem 
Vustizministerium oder einer diesem untergeordneten Behörde ver- 
sehen werden. So erklärt § 77 des preußischen Ausführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze die Vorstände der Gerichte 
und der Staatsanwaltschaften nach näherer Bestimmung des Justiz- 
ministers für dessen Organe bei den Geschäften der Justizverwaltung, 
und in § 83 a. a. O. ist davon die Rede, daß die Aufsicht über 
besondere Gerichte der Justizverwaltung gar nicht oder nicht aus- 
shließlich zustand. Ebenso betrachtet die Verwaltungspraxis die 
Gefängnisverwaltung nur soweit als Gegenstand der Justizverwal- 
ung, als sie von dem Justizminister abhängt. Wenn man also 
turchaus einheitliche Verwaltungszweige, wie die Dienstaussicht über 
die Gerichte und die Gefängnisverwaltung auseinanderreißt und 
teils der Justiz= teils der sonstigen Verwaltung zurechnet, so ist 
j denfalls entscheidend, daß nur die vom Justizministerium ab- 
hängige Verwaltung Justizverwaltung ist, in durchgreifendster 
geise zur Anwendung gebracht. 
Man könnte hierin einen Widerspruch sehen mit der bereits er- 
vähnten Bestimmung in § 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichts 
terfassungsgesetze, wonach den Gerichten außer der Gerichtsbarkeit
	        
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