8164 Die Justizverwaltung. 125
Offenbar bedarf aber diese Bestimmung des Gebietes der
Justizverwaltung als einer Hilfstätigkeit für die Rechtsprechung
noch der näheren Begrenzung. Auch die gesamte Sicherheitspolizei
bildet eine Hilfstätigkeit für die Strafrechtspflege, sollte sie deshalb
ohne weiteres Justizverwaltung sein? Man braucht aber hierbei
nicht einmal stehen zu bleiben. Die gerichtlichen Gebühren und
Geldstrafen reichen zur Unterhaltung der Gerichtsbehörden nicht
aus, es sind dazu noch andere Einnahmequellen notwendig aus
Domänen, Steuern usw. Gleichwohl dürfte es wohl niemand ein-
fallen, mit Rücksicht hierauf die Domänen= und Steuerverwaltung
als Justizverwaltung zu bezeichnen. Es wäre verfehlt, diese Un-
bestimmtheit der Begrenzung durch ebenso unbestimmte Er-
klärungen, wie „unmittelbare Hilfstätigkeit“ oder dergleichen ver-
bessern zu wollen. Gleichwohl läßt sich aus den einzelnen Arten
von Geschäften der Justizverwaltung ein weiterer positiver Inhalt
nicht ableiten. Es ist daher ein anderer Weg einzuschlagen.
Die Gesetzgebung wie die Verwaltungspraxis bieten in dieser
Beziehung den nötigen Anhalt. Nach beiden werden nur solche
Verwaltungsgeschäfte als Justizverwaltung bezeichnet, die von dem
Vustizministerium oder einer diesem untergeordneten Behörde ver-
sehen werden. So erklärt § 77 des preußischen Ausführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze die Vorstände der Gerichte
und der Staatsanwaltschaften nach näherer Bestimmung des Justiz-
ministers für dessen Organe bei den Geschäften der Justizverwaltung,
und in § 83 a. a. O. ist davon die Rede, daß die Aufsicht über
besondere Gerichte der Justizverwaltung gar nicht oder nicht aus-
shließlich zustand. Ebenso betrachtet die Verwaltungspraxis die
Gefängnisverwaltung nur soweit als Gegenstand der Justizverwal-
ung, als sie von dem Justizminister abhängt. Wenn man also
turchaus einheitliche Verwaltungszweige, wie die Dienstaussicht über
die Gerichte und die Gefängnisverwaltung auseinanderreißt und
teils der Justiz= teils der sonstigen Verwaltung zurechnet, so ist
j denfalls entscheidend, daß nur die vom Justizministerium ab-
hängige Verwaltung Justizverwaltung ist, in durchgreifendster
geise zur Anwendung gebracht.
Man könnte hierin einen Widerspruch sehen mit der bereits er-
vähnten Bestimmung in § 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichts
terfassungsgesetze, wonach den Gerichten außer der Gerichtsbarkeit