9164 Die Justizverwaltung. 127
eine zweifache Organisation der Justizverwaltung, eine solche der
Verichtsvorstände, der Oberlandesgerichtspräsidenten, Landgerichts-
präsidenten, Amtsgerichtspräsidenten für Berlin-Mitte und auf-
sichtführenden Amtsrichter, und eine solche der Staatsanwaltschaft in
ihrer hierarchischen Ordnung. Beide sind durchaus voneinander
unabhängig und nur verbunden durch die gemeinsame oberste Be-
hörde, das Justizministerium. Die Geschäfte der Justizverwaltung
sind nun unter diese verschiedenen Behörden verteilt.
Die Gegenstände der Justizverwaltung lassen sich, abgesehen
bon der strafprozessualen Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, welche
mit der Strafgerichtsbarkeit im engsten Zusammenhange steht, nach
folgenden Gruppen zusammenfassen:
1. Personalien. Die Personalangelegenheiten der Justiz-
beamten werden, soweit es sich um die Beamten der Gerichte
handelt, von den Gerichtsvorständen, soweit dagegen die Beamten
der Staatsanwaltschaften in Betracht kommen, von deren leitenden
Beamten, in höchster Stelle hinsichtlich aller Justizbeamten durch
das Justizministerium bearbeitet. Abgesehen von den bereits früher
erwähnten Bestimmungen über die Ernennung der Beamten ist
bieses Gebiet des inneren Dienstes der Regelung durch Ministerial-
derordnung überlassen. In Betracht kommen besonders wegen der
Anstellungsangelegenheiten die Verfügung vom 2. März 18852)
und wegen der Beurlaubungen die Verfügung vom 28. Juni 1885).
2. Dienstaussicht. Die Aufsichtsbefugnisse der Justizver-
waltungsbehörden bestimmen sich gegenwärtig nach 88 78 ff. des
preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze.
Namentlich entscheidet sich danach, wer die Aufsicht zu führen hat,
und worin die Ausfsichtsrechte bestehen.
Das Recht der Aufsicht steht zu:
1. dem Justizminister hinsichtlich sämtlicher Gerichte und
Staatsanwaltschaften, jedoch unbeschadet der Vorschriften, wonach
die Aufsicht über besondere Gerichte, wie die Generalkommissionen
und das Oberlandeskulturgericht der Justizverwaltung gar nicht
oder nicht ausschließlich zusteht;
2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses
Gerichts, sowie der Gerichte des Bezirks;
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1) JMl. 1885, S. 96.
4) A. a. O. S. 104.