Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9164 Die Justizverwaltung. 127 
eine zweifache Organisation der Justizverwaltung, eine solche der 
Verichtsvorstände, der Oberlandesgerichtspräsidenten, Landgerichts- 
präsidenten, Amtsgerichtspräsidenten für Berlin-Mitte und auf- 
sichtführenden Amtsrichter, und eine solche der Staatsanwaltschaft in 
ihrer hierarchischen Ordnung. Beide sind durchaus voneinander 
unabhängig und nur verbunden durch die gemeinsame oberste Be- 
hörde, das Justizministerium. Die Geschäfte der Justizverwaltung 
sind nun unter diese verschiedenen Behörden verteilt. 
Die Gegenstände der Justizverwaltung lassen sich, abgesehen 
bon der strafprozessualen Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, welche 
mit der Strafgerichtsbarkeit im engsten Zusammenhange steht, nach 
folgenden Gruppen zusammenfassen: 
1. Personalien. Die Personalangelegenheiten der Justiz- 
beamten werden, soweit es sich um die Beamten der Gerichte 
handelt, von den Gerichtsvorständen, soweit dagegen die Beamten 
der Staatsanwaltschaften in Betracht kommen, von deren leitenden 
Beamten, in höchster Stelle hinsichtlich aller Justizbeamten durch 
das Justizministerium bearbeitet. Abgesehen von den bereits früher 
erwähnten Bestimmungen über die Ernennung der Beamten ist 
bieses Gebiet des inneren Dienstes der Regelung durch Ministerial- 
derordnung überlassen. In Betracht kommen besonders wegen der 
Anstellungsangelegenheiten die Verfügung vom 2. März 18852) 
und wegen der Beurlaubungen die Verfügung vom 28. Juni 1885). 
2. Dienstaussicht. Die Aufsichtsbefugnisse der Justizver- 
waltungsbehörden bestimmen sich gegenwärtig nach 88 78 ff. des 
preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze. 
Namentlich entscheidet sich danach, wer die Aufsicht zu führen hat, 
und worin die Ausfsichtsrechte bestehen. 
Das Recht der Aufsicht steht zu: 
1. dem Justizminister hinsichtlich sämtlicher Gerichte und 
Staatsanwaltschaften, jedoch unbeschadet der Vorschriften, wonach 
die Aufsicht über besondere Gerichte, wie die Generalkommissionen 
und das Oberlandeskulturgericht der Justizverwaltung gar nicht 
oder nicht ausschließlich zusteht; 
2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses 
Gerichts, sowie der Gerichte des Bezirks; 
— 
1) JMl. 1885, S. 96. 
4) A. a. O. S. 104.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.