8165 Geschichtliche Entwicklung der Polizei. 131
teristische dieses Gebietes der fast vollständige Mangel jeglicher
gesetzlichen Normen und der Bestand einer großen Zahl von
Ministerialverordnungen unter den verschiedensten Namen, wie
Regulative, Reglements, Reskripte, Verfügungen usw., die sämtlich
denselben juristischen Charakter, nämlich den seitens der obersten
Behörde an die ihr untergebenen Behörden gerichteter Rechts-
normen haben. Eine Darstellung ihres Inhalts würde über die
Aufgabe des Verwaltungsrechts hinausgehen, auch bei dem schnellen
Wechsel der betreffenden Bestimmungen kaum von praktischer Be-
deutung sein, eine bloße Aufzählung der gegenwärtig geltenden
Vorschriften wäre aber wissenschaftlich wertlos. Von juristischer
Bedeutung ist allein die Tatsache, daß auf diesem Gebiete Gesetze
und Regierungsverordnungen so gut wie ganz fehlen, dagegen die
Herwaltungsperorbnungen die Aufgabe der Regelung übernommen
aben.
Vierter Rbschnitt. Das Gebiet der inneren verwaltung“).
Kap. I. Die Sicherheits= und Ordnungspolizei.
§ 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
Dem frühen Mittelalter ist Name und Begriff der Polizei
fremd. Der Staat beschränkt seine Aufgaben auf den Rechtsschutz
nach innen und nach außen und gewährt solchen seinen Angehörigen,
—.
*) Vgl. Klüber 88 380 ff.; Zachariä 38 178 ff.; Zöpfl
988 459 ff.; v. Gerber 88 63, 54; H. Schulze, Deutsches Staatsrech“
Bd. 1, S. 572 ff.; v. Rönne, Pr. StR. Bd. 1, S. 650 ff., Bd. 4, S.
93 ff.; H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. StR. Bd. 2, S. 283 ff.;
b. Stengel, Pr. StR. S. 176 ff., 388 ff. Die besondere Literatur über
die innere Verwaltung beschränkt sich besonders in der älteren Zeit meist
nicht auf die juristische Seite, sondern greift auch in das Gebiet der Ver-
waltungspolitik oder der Verwaltungslehre über. Zu erwähnen sind
namentlich Justi, Grundsätze der Polizeiwissenschaft, 3. A., Göttingen
1782; v. Berg, Handbuch des teutschen Polizeirechts, 7 Bände, 2. Aufl.,
Hannover 1802—1809; Sonnenfels, Grundsätze der Polizei, Hand-
lung und Finanzwissenschaft, 3 Bände, 7. Aufl., Wien 1804; R. v.
Nohl, Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates,
3 Bände, 8. Aufl., Tübingen 1866; L. v. Stein, Die Verwaltungs-
lahre, 7 Teile, Stuttgart 1866—1869, 2. Aufl., 1. Teil 1869, 3. Teil
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