Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8165 Geschichtliche Entwicklung der Polizei. 131 
teristische dieses Gebietes der fast vollständige Mangel jeglicher 
gesetzlichen Normen und der Bestand einer großen Zahl von 
Ministerialverordnungen unter den verschiedensten Namen, wie 
Regulative, Reglements, Reskripte, Verfügungen usw., die sämtlich 
denselben juristischen Charakter, nämlich den seitens der obersten 
Behörde an die ihr untergebenen Behörden gerichteter Rechts- 
normen haben. Eine Darstellung ihres Inhalts würde über die 
Aufgabe des Verwaltungsrechts hinausgehen, auch bei dem schnellen 
Wechsel der betreffenden Bestimmungen kaum von praktischer Be- 
deutung sein, eine bloße Aufzählung der gegenwärtig geltenden 
Vorschriften wäre aber wissenschaftlich wertlos. Von juristischer 
Bedeutung ist allein die Tatsache, daß auf diesem Gebiete Gesetze 
und Regierungsverordnungen so gut wie ganz fehlen, dagegen die 
Herwaltungsperorbnungen die Aufgabe der Regelung übernommen 
aben. 
  
Vierter Rbschnitt. Das Gebiet der inneren verwaltung“). 
Kap. I. Die Sicherheits= und Ordnungspolizei. 
§ 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei. 
Dem frühen Mittelalter ist Name und Begriff der Polizei 
fremd. Der Staat beschränkt seine Aufgaben auf den Rechtsschutz 
nach innen und nach außen und gewährt solchen seinen Angehörigen, 
—. 
  
*) Vgl. Klüber 88 380 ff.; Zachariä 38 178 ff.; Zöpfl 
988 459 ff.; v. Gerber 88 63, 54; H. Schulze, Deutsches Staatsrech“ 
Bd. 1, S. 572 ff.; v. Rönne, Pr. StR. Bd. 1, S. 650 ff., Bd. 4, S. 
93 ff.; H. v. Schulze-Gaevernitz, Pr. StR. Bd. 2, S. 283 ff.; 
b. Stengel, Pr. StR. S. 176 ff., 388 ff. Die besondere Literatur über 
die innere Verwaltung beschränkt sich besonders in der älteren Zeit meist 
nicht auf die juristische Seite, sondern greift auch in das Gebiet der Ver- 
waltungspolitik oder der Verwaltungslehre über. Zu erwähnen sind 
namentlich Justi, Grundsätze der Polizeiwissenschaft, 3. A., Göttingen 
1782; v. Berg, Handbuch des teutschen Polizeirechts, 7 Bände, 2. Aufl., 
Hannover 1802—1809; Sonnenfels, Grundsätze der Polizei, Hand- 
lung und Finanzwissenschaft, 3 Bände, 7. Aufl., Wien 1804; R. v. 
Nohl, Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates, 
3 Bände, 8. Aufl., Tübingen 1866; L. v. Stein, Die Verwaltungs- 
lahre, 7 Teile, Stuttgart 1866—1869, 2. Aufl., 1. Teil 1869, 3. Teil 
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