Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

166 Die Organe der Polizeiverwaltung. 139 
Verwaltungsbeschlußbehörde tritt. Soweit auf Anrufen einer be- 
troffenen Person eine Kontrolle gegenüber einer polizeilichen An- 
odrdnung auszuüben ist, also bei Beschwerden im weitesten Sinne, 
bildet die Entscheidung durch eine Verwaltungsgerichts= oder Be- 
schlußbehörde an Stelle des in der Behördenhierarchie unmittelbar 
dorgesetzten Organes geradezu die Regel. Aber auch unmittelbare 
polizeiliche Anordnungen werden vielfach in den Formen des Ver- 
valtungsstreitverfahrens oder Beschlußverfahrens erlassen. Die 
Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbeschlußbehörden bilden 
daher vielfach ebenfalls einen Bestandteil des polizeilichen Behörden- 
organismus. Welche Behörde in jedem einzelnen Falle zuständig 
ist, muß dagegen bei den verschiedenen Gegenständen der Polizei 
krörtert werden. 
Die Polizei bedarf nun aber mehr als jeder andere Ver- 
waltungszweig eines starken Vollzugspersonals. Dieses ist so wesent- 
lich, daß die Volksmeinung die Polizei geradezu mit diesem Voll- 
zugspersonale gleichstellt. 
Im 18. Jahrhundert waren die polizeilichen Vollzugsorgane 
in Preußen teils unzureichend, teils ungleichmäßig organisiert. 
Am besten waren die Einrichtungen in den Städten. Diese, welche 
allgemein die Polizei als einen Teil ihrer Kommunalangelegen- 
heiten versahen, hielten schon seit dem Mittelalter stets einige 
Büttel oder Stadtknechte, welche im allgemeinen die polizeilichen 
Bedürfnisse befriedigten. Für das flache Land waren dagegen in 
früherer Zeit nur die Landreiter, vorzugsweise Vollzugsbeamte 
der oberen Gerichte und nebenbei mit Steuer- und Polizeivoll- 
streckungen betraut, vorhanden. Dazu kamen mit der Ausbildung 
der Kreisverfassung seit Ende des 17. Jahrhunderts noch die dem 
Landrate zur Ausführung seiner Anordnungen unterstellten Kreis- 
oder Polizeiausreuter. 
Diese Einrichtungen erwiesen sich jedoch gegenüber den ge- 
steigerten Anforderungen an eine polizeiliche Vollstreckung, welche 
die Zeit nach 1806 stellte, als unzureichend. Im Gegensatze zu 
Stein, der das englische System der Ehrenämter der Constables 
und High Constables auf Preußen übertragen wollte, fand mit der 
Uebernahme der Geschäftsleitung durch Hardenberg das französisch- 
westfälische Vorbild Eingang. In Frankreich hatte schon unter dem 
Ancien régime für die Zwecke der polizeilichen Vollziehung ein
	        
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