Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

140 Das Verwaltungsrecht. g 166 
militärisch organisiertes Korps, die Maréchaussée, bestanden, die 
mit der Revolution zunächst durch das Gesetz vom 6. Jannal= 
16. Februar 1791 und demnächst endgültig durch das Gesetz vom 
28. Germinal IV (17. April 1798) umgestaltet wurde und die 
Bezeichnung Gendarmerie erhielt. Diesem auch im Königreiche 
Westfalen angenommenen Muster schloß sich Preußen an in dem 
Gendarmericedikte vom 30. Juli 18126). Für jeden Kreis wurden 
unter Kommando eines Kreisbrigadiers 2—3 berittene, 2 un-“ 
berittene Offiziere und 10—40 berittene und unberittene Gen- 
darmen bestellt, welche Besoldung und Unterhalt aus der Militär- 
kasse erhielten. In jedem Regierungsbezirke führte das Kommand 
über die Gendarmerie ein Oberbrigadier mit Oberst= oder Majors- 
rang, für den ganzen Staat ein Generalmajor unter der obersten 
Militärverwaltung des Kriegsministeriums. Abweichend von det 
französisch-westfälischen Einrichtung unterstellte man aber die Gen- 
darmerie nicht bloß ihren militärischen Vorgesetzten, sondern gleich- 
zeitig den Zivilbehörden, namentlich dem Landrate, welchem auch 
ein Ordnungsstrafrecht gegen die Offiziere und Mannschaften der 
Gendarmerie seines Kreises eingeräumt wurde. In höchster In- 
stanz stand demnach die Gendarmerie unter dem Kriegsministerium 
und dem Ministerium des Innern. 
Nach der Wiederherstellung des Staates wurde die Gen- 
darmerie für das ganze Staatsgebiet neu gestaltet durch die Ver- 
ordnung vom 30. Dezember 1820 und die Dienstinstruktion von 
demselben Taget). Demnächst ist die Einrichtung auch eingeführt 
worden in den Hohenzollernschen Landen durch den Allerhöchsten 
Erlaß vom 30. Dezember 18505) und in den neuen Provinzen 
durch die mittels Verordnung vom 5. Juli 1871 auf Lauenburg 
ausgedehnte Verordnung vom 23. Mai 1867°0). Mit dem Inkraft- 
treten dieser Bestimmungen sind gleichzeitig die früher in den 
einzelnen Landesteilen bestehenden Vollzugsorgane, wie Landjäger- 
und Gendarmeriekorps, aufgehoben worden. 
Die Gendarmerie ist in Rücksicht auf Wirtschaft, Disziplin, Ge- 
richtsstand und übrige innere Verfassung militärisch eingerichtet. 
5) GS. 1812, S. 14. Vgl. über die Entstehung des Gesetzes C. 
Meier, Neform der Verwaltungsorganisation S. 123ff. 
1) GS. 1821, S. ff. 5) GS. 18561, S. 603. 
6c) GS. 1867, S. 777.
	        
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