142 Das Verwaltungsrecht. 166
und polizeilichen Vorschriften. Das Publikum ist dem Gendarmerie“
personale, soweit es innerhalb seiner Zuständigkeit handelt, Ge—
horsam schuldig. Dieser kann nötigenfalls durch Anwendung von
Waffengewalt erzwungen werden. Desgleichen haben sämtlicht
Zivil= und Militärbehörden die Gendarmen in ihren Obliegenheiten
zu unterstützen.
Statt der Gendarmerie besteht in den Bezirken mit königlicher
Polizeiverwaltung eine gleichfalls militärisch eingerichtete Schutz'
mannschaft. Die Einrichtung einer solchen erfolgte zuerst im Jahre
1848 für Berlin und wurde dann allmählich auch auf die übrigen
Gebiete dieser Art ausgedehnts). Eingestellt werden Zivil-
versorgungsberechtigte und in deren Ermangelung Unteroffizier
von neunjähriger, einstweilig auch schon nach sechsjähriger Dienst-
zeit. Das Kommando der Schutzmannschaft führt unter dem Polize'
chef in Berlin ein Polizeioberst mit Polizeihauptleuten, Leutnants
und Wachtmeistern, in den übrigen Städten der Polizeiinspektor
mit den Polizeikommissarien. Wegen der Befugnis zum Waffen-
gebrauche gelten nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 4. Februalt
1854°) für die Schutzmannschaft die gleichen Bestimmungen wie
für die Gendarmerie. Trotz der militärischen Ausrüstung und
Organisation sind aber die Mitglieder der Schutzmannschaft nicht
Militärpersonen, sondern Zivilbeamte.
Endlich gibt es in den einzelnen Gemeinden, welche keine
königliche Polizeiverwaltung haben, von der Gemeinde angestellte
und besoldete Gemeindepolizeibeamte, Polizeisergeanten oder
Polizeidiener genannt. Ihre Anstellung hat zur Voraussetzung
Zivilversorgungsberechtigung oder neunjährige Dienstzeit, eine
drei= bis sechsmonatliche Probezeit und Genehmigung des Re-
gierungspräsidentento). Zu ihrer Beaussichtigung sind Polizei-
kommissarien, in den größeren Städten außerdem Polizet“
3) Vgl. die Kabinettsorders vom 23. Juni 1848, 22. März 1852 —
Ml. der inn. Verw. 1856, S. 119 —, vom 20. Juli 1875 — a. a. O
1875, S. 201 — und den Erlaß vom 31. Juli 1885 — a. a. O. 1885,
S. 231 —, sowie vom 9. November 1905 — a. a. O. 1906 — wegen einst-
weiliger Einstellung nach sechsjähriger Dienstzeit.
") Ml. der inn. Verw. 1854, S. 69.
10) Vgl. § 4 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 11. März 1850 bäw-
V. vom 20. Sept. 1867, G. vom 7. Januar 1870.