Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

166 Die Organe der Polizeiverwaltung. 143 
inspektoren angestellt. Das Recht zum Waffengebrauche regelt sich 
yleichfalls nach dem erwähnten Allerhöchsten Erlasse vom 4. Februar 
1854. Diese Beamten sind mittelbare Staatsbeamte. 
Er besteht sonach ein dreifaches Vollzugspersonal für polizei- 
liche Zwecke. In den Städten mit königlicher Polizeiverwaltung 
vird die Polizeivollstreckung ausschließlich durch die Schutzmann- 
schaft versehen. Für die übrigen Landesteile treten die Gemeinde- 
polizeibeamten und zu deren Ergänzung die den einzelnen Land- 
räten unterstellten Gendarmen in Wirksamkeit. 
Sofern die Macht der polizeilichen Vollzugsorgane nicht aus- 
reicht, kann militärische Hilfe in Anspruch genommen werden. 
Bereits die Verordnung vom 26. Dezember 1808 gestattete den 
Provinzialverwaltungsbehörden in § 48 Nr. 3, sich bei Ausübung 
bes ihnen zustehenden Verwaltungszwangsverfahrens der Mit- 
wirkung des Militärs zu bedienen, jedoch nur bei hartnäckigem 
Ungehorsam oder wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos ge- 
bliebener Zivilvollstreckung und vorheriger Androhung. Geboten 
war dabei vorherige Genehmigung der vorgesetzten Behörde vder 
bei Gefahr im Verzuge wenigstens gleichzeitige Anzeige an sie. 
Diese vor Einrichtung der Gendarmerie ergangene Vorschrift ist 
jedoch mit deren Begründung für aufgehoben zu erachten ). Da- 
gegen bestimmt die Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 
f. Dezember 1825 Abschnitt II A, daß, wenn zur Handhabung 
dringender polizeilichen Maßregeln Militärvollstreckung nötig und 
also Gefahr im Verzuge ist, die Befehlshaber einzelner Truppen- 
abteilungen um Bewilligung von Kommandos ersucht werden 
hnnen. Hiervon ist jedoch dem Oberpräsidenten zur Mitteilung an 
das Generalkommando sofort Anzeige zu machen. Ist keine Gefahr 
im Verzuge, so kann das Ersuchen nur durch den Oberpräsidenten an 
das Generalkommando der Provinz gerichtet werden. Ueber die 
Heranziehung des Militärs bei Auflauf und Aufruhr trifft dann 
für die alten Provinzen mit Ausnahme des Gebiets des rheinischen 
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11) Uebereinstimmend Oppenhoff, Ressortverh. 2. Aufl. S. 198 
. 665, der insbesondere darauf hinweist, daß das zur Zeit der Vor- 
bereitung der Gendarmerieverordnung ergangene rheinische Ressortreglement 
dom 20. Juli 1818, obwohl sonst in seinem 8 18 dem 8 48 der V. vom 
26. Dez. 1808 gleichlautend, doch Nr. 3 a. a. O. nicht wiederholt.
	        
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