166 Die Organe der Polizeiverwaltung. 143
inspektoren angestellt. Das Recht zum Waffengebrauche regelt sich
yleichfalls nach dem erwähnten Allerhöchsten Erlasse vom 4. Februar
1854. Diese Beamten sind mittelbare Staatsbeamte.
Er besteht sonach ein dreifaches Vollzugspersonal für polizei-
liche Zwecke. In den Städten mit königlicher Polizeiverwaltung
vird die Polizeivollstreckung ausschließlich durch die Schutzmann-
schaft versehen. Für die übrigen Landesteile treten die Gemeinde-
polizeibeamten und zu deren Ergänzung die den einzelnen Land-
räten unterstellten Gendarmen in Wirksamkeit.
Sofern die Macht der polizeilichen Vollzugsorgane nicht aus-
reicht, kann militärische Hilfe in Anspruch genommen werden.
Bereits die Verordnung vom 26. Dezember 1808 gestattete den
Provinzialverwaltungsbehörden in § 48 Nr. 3, sich bei Ausübung
bes ihnen zustehenden Verwaltungszwangsverfahrens der Mit-
wirkung des Militärs zu bedienen, jedoch nur bei hartnäckigem
Ungehorsam oder wirklicher Widersetzlichkeit nach fruchtlos ge-
bliebener Zivilvollstreckung und vorheriger Androhung. Geboten
war dabei vorherige Genehmigung der vorgesetzten Behörde vder
bei Gefahr im Verzuge wenigstens gleichzeitige Anzeige an sie.
Diese vor Einrichtung der Gendarmerie ergangene Vorschrift ist
jedoch mit deren Begründung für aufgehoben zu erachten ). Da-
gegen bestimmt die Geschäftsanweisung für die Regierungen vom
f. Dezember 1825 Abschnitt II A, daß, wenn zur Handhabung
dringender polizeilichen Maßregeln Militärvollstreckung nötig und
also Gefahr im Verzuge ist, die Befehlshaber einzelner Truppen-
abteilungen um Bewilligung von Kommandos ersucht werden
hnnen. Hiervon ist jedoch dem Oberpräsidenten zur Mitteilung an
das Generalkommando sofort Anzeige zu machen. Ist keine Gefahr
im Verzuge, so kann das Ersuchen nur durch den Oberpräsidenten an
das Generalkommando der Provinz gerichtet werden. Ueber die
Heranziehung des Militärs bei Auflauf und Aufruhr trifft dann
für die alten Provinzen mit Ausnahme des Gebiets des rheinischen
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11) Uebereinstimmend Oppenhoff, Ressortverh. 2. Aufl. S. 198
. 665, der insbesondere darauf hinweist, daß das zur Zeit der Vor-
bereitung der Gendarmerieverordnung ergangene rheinische Ressortreglement
dom 20. Juli 1818, obwohl sonst in seinem 8 18 dem 8 48 der V. vom
26. Dez. 1808 gleichlautend, doch Nr. 3 a. a. O. nicht wiederholt.