148 Das Verwaltungsrecht. 8 166
für den dadurch verursachten Schaden. Diese Haftung tritt jedoch
nicht ein, wenn die Beschädigung durch eine von außen her in den
Gemeindebezirk eingedrungene Menschenmenge verursacht worden,
und in diesem Falle die Einwohner der letzteren zur Abwehr des
Schadens erweislich außerstande gewesen sind. In diesem Falle
liegt die Entschädigungspflicht der Gemeinde ob, auf deren Gebiete
die Ansammlung, oder von deren Bezirk aus der Ueberfall statt-
gefunden hat, es sei denn, daß auch diese Gemeinden erweislich
nicht imstande waren, den verursachten Schaden zu verhindern.
Die beabsichtigte Einführung dieser Bestimmungen in den
Hohenzollernschen Landen und den neuen Provinzen ist nicht erfolgt.
Dagegen bestehen in einzelnen dieser Gebiete ähnliche Vorschriften.
Es sind dies für Hohenzollern-Sigmaringen die Verordnung vom
23. September 1813 betreffend die Haftung der Gemeinden bei
Mißhandlung der Polizeisoldatenso) und das Gesetz vom 12. Februar
1846 betreffend die Entschädigung der öffentlichen Diener für aus
Rache wegen Amtshandlungen derselben zugefügte Verletzungen-),
für Hohenzollern-Hechingen die Verordnung der fürstlichen Re-
gierung vom 17. Februar 1837 betreffend den an Ortsvorsteher und
andere Gemeindediener zu leistenden Ersatz für Beschädigungen,
welche während ihrer Dienstzeit an ihrem Eigentum ihnen zugefügt
werden). Die Haftung bezieht sich also in beiden ehemaligen
Fürstentümern nur auf den Beamten oder einzelnen Klassen von
ihnen zugefügte Beschädigungen. Dagegen ist in einzelnen Teilen
der Provinz Hessen-Nassau die Haftung der Gemeinden ebenso wie
in den altpreußischen Gebieten unbeschränkt. Es gelten in dieser
Beziehung in der vormaligen Landgrasschaft Hessen-Homburg das
Gesetz vom 13. April 1848 betreffend die Haftbarkeit der Gemeinden
für Gewalttätigkeitenes), in dem vormaligen Herzogtume Nassau
das Gesetz vom 15. Juli 1848 betreffend den Ersatz des bei Zu-
sammenrottungen verübten Schadens“), in den vormals bayrischen
Gebietsteilen das Gesetz vom 12. März 1850 betreffend die Ver-
20) GS. für Hohenzollern-Sigmaringen Bd. 1, S. 135.
21) A. a. O. Bd. 7, S. 170.
22) Verordnungs= und Intelligenzblatt für Hohenzollern-Hechingen
1837, S. 27.
7*4) Landgräfslich hessisches Regierungsblatt 1848, S. 33.
*4) Verordnungsblatt für Nassau 1848, S. 137.