Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

148 Das Verwaltungsrecht. 8 166 
für den dadurch verursachten Schaden. Diese Haftung tritt jedoch 
nicht ein, wenn die Beschädigung durch eine von außen her in den 
Gemeindebezirk eingedrungene Menschenmenge verursacht worden, 
und in diesem Falle die Einwohner der letzteren zur Abwehr des 
Schadens erweislich außerstande gewesen sind. In diesem Falle 
liegt die Entschädigungspflicht der Gemeinde ob, auf deren Gebiete 
die Ansammlung, oder von deren Bezirk aus der Ueberfall statt- 
gefunden hat, es sei denn, daß auch diese Gemeinden erweislich 
nicht imstande waren, den verursachten Schaden zu verhindern. 
Die beabsichtigte Einführung dieser Bestimmungen in den 
Hohenzollernschen Landen und den neuen Provinzen ist nicht erfolgt. 
Dagegen bestehen in einzelnen dieser Gebiete ähnliche Vorschriften. 
Es sind dies für Hohenzollern-Sigmaringen die Verordnung vom 
23. September 1813 betreffend die Haftung der Gemeinden bei 
Mißhandlung der Polizeisoldatenso) und das Gesetz vom 12. Februar 
1846 betreffend die Entschädigung der öffentlichen Diener für aus 
Rache wegen Amtshandlungen derselben zugefügte Verletzungen-), 
für Hohenzollern-Hechingen die Verordnung der fürstlichen Re- 
gierung vom 17. Februar 1837 betreffend den an Ortsvorsteher und 
andere Gemeindediener zu leistenden Ersatz für Beschädigungen, 
welche während ihrer Dienstzeit an ihrem Eigentum ihnen zugefügt 
werden). Die Haftung bezieht sich also in beiden ehemaligen 
Fürstentümern nur auf den Beamten oder einzelnen Klassen von 
ihnen zugefügte Beschädigungen. Dagegen ist in einzelnen Teilen 
der Provinz Hessen-Nassau die Haftung der Gemeinden ebenso wie 
in den altpreußischen Gebieten unbeschränkt. Es gelten in dieser 
Beziehung in der vormaligen Landgrasschaft Hessen-Homburg das 
Gesetz vom 13. April 1848 betreffend die Haftbarkeit der Gemeinden 
für Gewalttätigkeitenes), in dem vormaligen Herzogtume Nassau 
das Gesetz vom 15. Juli 1848 betreffend den Ersatz des bei Zu- 
sammenrottungen verübten Schadens“), in den vormals bayrischen 
Gebietsteilen das Gesetz vom 12. März 1850 betreffend die Ver- 
20) GS. für Hohenzollern-Sigmaringen Bd. 1, S. 135. 
21) A. a. O. Bd. 7, S. 170. 
22) Verordnungs= und Intelligenzblatt für Hohenzollern-Hechingen 
1837, S. 27. 
7*4) Landgräfslich hessisches Regierungsblatt 1848, S. 33. 
*4) Verordnungsblatt für Nassau 1848, S. 137.
	        
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