5 16 Die Formen der Poiizeiverwaltung. 155
Verbote, etwas zu tun oder zu unterlassen. Da das Gebot, etwas
zu tun, sich deckt mit dem Verbote, etwas zu unterlassen, so er-
geben sich hiermit zwei Grundtypen polizeilicher Verfügungen, Ge-
bote und Verbote. Unter den Begriff des Verbots, etwas zu tun,
fällt namentlich die Versagung der Genehmigung in den Fällen,
in denen eine Veränderung des bestehenden Zustandes nur mit
Genehmigung der Polizei vorgenommen werden darf. In der
Versagung der Genehmigung liegt das Verbot der Veränderung,
das Gebot der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. Da-
gegen hat die Erteilung der Genehmigung den Charakter der tat-
sächlichen Anordnung und damit der polizeilichen Verfügung über-
haupt nicht. Die Genehmigung stellt weder einen Zustand her
noch hält sie ihn aufrecht, sie erkennt nur an, daß eine von
Privatpersonen beabsichtigte Veränderung polizeimäßig istu).
Die Polizeiverfügung kann ihrer Natur nach niemals allgemein
ergehen. Auch wenn die Polizei eine Personenmehrheit durch eine
Verfügung treffen will, muß sie die Verfügung an jede der be-
treffenden Personen besonders erlassen und besonders zustellen.
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß in den Fällen, in denen der
mündliche Befehl genügt, er so oft ausgesprochen werden müßte,
als Personen anwesend sind. Es reicht aus, wenn jede anwesende
Person den Befehl als an sich gerichtet auffassen muß.
Gegenstand der Staatsherrschaft sind die ihr dauernd oder
zeitweise unterworfenen Personen. Eine Polizeiverfügung kann sich
daher wie jeder staatliche Akt nur richten an die, welche der Staats-
gewalt untergeben sind. Zu diesen gehört auch der Staat, soweit
er sich selbst als Privatpersönlichkeit fingiert. Dies ist z. B. der
Fall, wenn der Staat Bauten unternimmt, da er hier nur als
Subjekt von Privatrechten auftrittu).
Die Grenzen des Polizeiverfügungsrechtes sind nirgends be-
— 11) Sachlich übereinstimmend Entsch. des OVG. vom 30. April 1877,
Bd. 2, S. 861.
12) Vgl. Entsch. des OVG. vom 5. September 1878, Bd. 5, S. 324.
Im Widerspruche mit dieser Entsch. hatte eine Cirk. Verf. des Handels-
inisters vom 12. Okt. 1872 — WBl. der inn. Verw. 1872, S. 268 —
die Nachsuchung der polizeilichen Bangenehmigung für die auf Rechnung
des Staates und unter Leitung staatlicher Baubeamten geführten Bauten
als entbehrlich erklärt. Gegen die Ansicht des O##G. auch v. Stengel,
Verwaltungsrecht S. 297 N. 3.